Die Zuwiderhandlungen betrafen den Bereich Fahrbahnübergänge (Dehnfugen) und Brückenlager im Straßenbau in Österreich im Zeitraum von Ende 2017 bis Ende 2018. Den Ermittlungsergebnissen der BWB zufolge kam es zwischen Mageba und Maurer zu kartellrechtswidrigen Verhaltensweisen in Form von Kundenaufteilungen und dem Austausch von sensiblen Informationen in Bezug auf Ausschreibungen zu Straßenbauprojekten.
Maurer stellte einen Kronzeugenantrag und kooperierte in der Folge kontinuierlich und umfassend mit der BWB, weshalb von der Beantragung einer Geldbuße abgesehen und lediglich die Feststellung der Zuwiderhandlung beantragt wurde. Maurer hat im Rahmen der Kooperation mit der BWB ein Anerkenntnis abgegeben und die Bereitschaft zur einvernehmlichen Verfahrensbeendigung erklärt.
Gegen Mageba wurde hingegen die Verhängung einer angemessenen Geldbuße beantragt.
Kronzeugenstatus
Die BWB kann gemäß § 11b Abs 1 WettbG davon Abstand nehmen, die Verhängung einer Geldbuße zu beantragen, wenn das Unternehmen als erstes der am Kartell beteiligten Mitbewerber an die BWB herantritt und die übrigen Voraussetzungen erfüllt.
Bemessung der Geldbuße
Die Bemessung der Höhe einer der durch die BWB beantragten angemessenen Geldbuße stellt eine Ermessensentscheidung des Kartellgerichts dar. Um diesem eine freie Würdigung sämtlicher relevanter Umstände zu ermöglichen, beantragte die BWB im gegenständlichen Fall die Verhängung einer Geldbuße in angemessener Höhe. Das Kartellgericht kann bei einem Verstoß gegen das Kartellgesetz Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 10 % des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes des Unternehmenskonzerns verhängen.