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BWB erhob Rekurs gegen den Beschluss des Kartellgerichts wegen Gebietsabsprachen im Vertrieb von Industriezucker

Im Kartellverfahren wegen Gebietsabsprachen im Vertrieb von Industriezucker hat das Oberlandesgericht Wien als Kartellgericht mit Beschluss vom 15.5.2019 die Anträge der BWB vom 1.9.2010 in erster Instanz abgewiesen.

 

Die BWB beantragte im Jahr 2010 die Verhängung von Geldbußen bzw eine Feststellung eines Verstoßes gegen Zuckerhersteller wegen Gebietsabsprachen im Vertrieb von Industriezucker in Österreich. Die Ermittlungen der BWB kamen durch Informationen eines beteiligten Unternehmens ("Kronzeuge") ins Rollen. Die Unternehmen kamen überein, sich gegenseitig in ihren Absatzgebieten nicht durch preisaggressive Angebote zu stören („Heimatmarktprinzip“).

Das deutsche Bundeskartellamt verhängte am 18.2.2014 wegen der Auswirkungen dieser Verhaltensweisen in Deutschland gegen drei große deutschen Zuckerhersteller Geldbußen in Höhe von rund 280 Mio. Euro.

Aufgrund der Entscheidung in Deutschland, wandte das Kartellgericht nun das Doppelbestrafungsverbot an und sah von einer Feststellung und Bußgeldverhängung ab.

Die BWB hat gegen diesen Beschluss Rekurs beim Kartellobergericht erhoben. Die Entscheidung ist somit nicht rechtskräftig.

Nach Ansicht der BWB geht es um das grundsätzliche Verständnis der Zusammenarbeit der Wettbewerbsbehörden nach der Verordnung (EG) 1/2003 einerseits, und andererseits, damit verbunden, der Effektivität des Vollzugs des Unionsrechts.