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BWB beantragt die Verhängung einer Geldbuße iHv EUR 534.000 gegen Sennheiser und iHv EUR 100.000 gegen Sonova beim Kartellgericht

Die Bundeswettbewerbsbehörde hat im Rahmen von Ermittlungen im Bereich Consumer Electronics am 19.12.2024 einen Antrag auf Verhängung einer Geldbuße gegen die Sennheiser electronic SE & Co KG (iF „Sennheiser“) mit Sitz in Deutschland und die Sonova AG (iF „Sonova“) mit Sitz in der Schweiz beim Kartellgericht eingebracht.

Zu den Unternehmen

Sennheiser ist ein führender Hersteller hochwertiger Elektronikprodukte, insbesondere von Kopfhörern und Mikrofonen für unterschiedliche Anwendungen. Der Geschäftsbereich Consumer Electronics wurde im Wege eines Carve-Outs von Sennheiser abgetrennt und an Sonova veräußert. Unter einem Carve Out versteht man die Ausgliederung eines Geschäftsbereichs. Konkret wurde der Geschäftsbereich Consumer Electronics von Sennheiser an Sonova übertragen.

Sonova ist ein international agierender Anbieter von Lösungen rund um den Bereich Hören mit Schwerpunkt auf Consumer Hearing, Hörgeräte, Audiological Care und Cochlea-Implantate.

Hintergrund

Die Bundeswettbewerbsbehörde begann im Jahr 2022 mit ihren Ermittlungen wegen des Verdachts vertikaler Absprachen im Bereich des Handels mit Kopfhörern der Marke „Sennheiser“. In weiterer Folge wurden im September 2022 bei Sennheiser und Sonova - mittels Amtshilfe des deutschen Bundeskartellamtes - eine Hausdurchsuchung in Deutschland durch die Bundeswettbewerbsbehörde durchgeführt.

Zuwiderhandlung

Sennheiser und Sonova setzten kartellrechtswidriges Verhalten, indem sie vertikale Endverkaufspreisbindungen in Bezug auf Consumer Electronics Produkte (Unterhaltungs-/Haushaltselektronik) der Marke Sennheiser vornahmen. Unter vertikalen Preisabsprachen versteht man Absprachen zwischen Unternehmen, die auf unterschiedlichen Stufen der Lieferketten tätig sind.

Es handelte sich hierbei um eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung. Die Wettbewerbsverstöße erfolgten durch Sennheiser im Zeitraum von Mai 2015 bis zum Februar 2022 und durch Sonova von März 2022 bis September 2022.

Konkret trafen Sennheiser und Sonova systematische Maßnahmen zur Überwachung der Wiederverkaufspreise und zur Preispflege. Damit sollte eine Anpassung der Endverbrauchspreise nach oben erreicht werden. Dies erfolgte durch Beeinflussung ihrer (autorisierten) Wiederverkäuferinnern bzw. Wiederverkäufer und ihrer Handelspartnerinnen bzw. Handelspartner.

Vereinbarungen über den Weiterverkaufspreis zählen als bezweckte Wettbewerbsbeschränkungen zu den sog. „verbotenen Kernbeschränkungen“. Dabei handelt es sich um eine der schwerwiegendsten Verletzungen gegen das Kartellverbot. Generell sind Wettbewerbsbeschränkungen mit direktem Einfluss auf den Preiswettbewerb als besonders bedenklich anzusehen.

Kronzeugenantrag - Kooperation

Sennheiser und Sonova brachten im Jahr 2023 bei der Bundeswettbewerbsbehörde einen Kronzeugenantrag ein, der in weiterer Folge vervollständigt wurde. Sennheiser und Sonova kooperierten umfassend und vollständig mit der Bundeswettbewerbsbehörde. Diese Kooperation wurde bei der Bemessung der Geldbuße, welche unter Einbindung des Bundeskartellanwalts erfolgte, entsprechend berücksichtigt.