Zuwiderhandlung
Malaschofsky nahm - entsprechend ihrer regionalen Tätigkeitsschwerpunkte - unmittelbar an kartellrechtswidrigen Preisabsprachen bzw Preisabstimmungen, Marktaufteilungen und Informationsaustausch mit Wettbewerbern in Bezug auf öffentliche und private Ausschreibungen im Bereich Tiefbau in Niederösterreich im Zeitraum von zumindest Februar 2003 bis Mai 2017 teil.
Diese unmittelbaren kartellrechtswidrigen Handlungen von Malaschofsky sind Teil einer das gesamte österreichische Bundesgebiet betreffenden Zuwiderhandlung, an welcher die beteiligten Unternehmen in unterschiedlichem Ausmaß teilnahmen.
Die Vielzahl an abgesprochenen Bauvorhaben betreffen österreichweit sowohl den Tief- als auch den Hochbau, wobei insbesondere der Straßenbau eine besonders wichtige Rolle einnahm. Ziel dieser Verhaltensweisen war es, den Wettbewerb zu minimieren oder auszuschließen, um sich gegenseitig zur Erteilung von Aufträgen zu verhelfen und so Marktanteile zu sichern. Aufgrund der Teilnahme an dieser Zuwiderhandlung als Nebenbeteiligte wurde nunmehr gegen Malaschofsky die Verhängung einer Geldbuße iHv EUR 98.000 beim Kartellgericht beantragt.
Kooperation
Malaschofsky kooperierte außerhalb des Kronzeugenprogrammes zur vollständigen Aufklärung des Sachverhalts mit der Bundeswettbewerbsbehörde und gab in diesem Zusammenhang ein umfassendes Anerkenntnis für das Verfahren vor dem Kartellgericht ab. Die BWB beantragte daher eine geminderte Geldbuße. Im Rahmen der Geldbußenbemessung wurde auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtigt.
Hintergrund
Das aufgedeckte Kartell betrifft den Wirtschaftszweig der Bauwirtschaft.
Die Zuwiderhandlung betrifft das gesamte österreichische Bundesgebiet, wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß je nach beteiligtem Unternehmen. Betroffen sind sowohl öffentliche als auch private Auftraggeber. Es handelt sich um eine große Anzahl an Bauvorhaben und dauern die Ermittlungen der Bundeswettbewerbsbehörde noch an. Teilweise wurden die Verfahren auch bereits rechtskräftig abgeschlossen.
Im Rahmen der Zuwiderhandlung wurden zwischen den beteiligten Unternehmen Absprachen getroffen, um sich gegenseitig zur Erteilung von Aufträgen zu verhelfen und so unter anderem Marktanteile zu sichern und eine entsprechende Kapazitätsauslastung zu erhalten. Um dieses gemeinsame Ziel zu erreichen, kam es zu Preisabsprachen, Marktaufteilungen, den Austausch wett-bewerbssensibler Informationen, wie etwa Abstimmungen über zukünftiges Verhalten bei Ange-botsabgaben, sowie vereinzelt zur Bildung kartellrechtswidriger Arbeits- und Bietergemeinschaf-ten.
Unter anderem wurde zwischen den beteiligten Unternehmen etwa der Ausschreibungsgewinner, der abzugebende Preis und die Abgabe von „Deckangeboten“ vereinbart bzw. festgelegt, dass bestimmte Mitbewerber überhaupt kein Angebot legen sollten.
FAQ Baukartell Update September 2024
Weiterführende Informationen und Entwicklungen im Baukartell können Sie in dem FAQ Baukartell Update September 2024 finden.
Geldbußen nach dem Kartellgesetz
Nach dem Kartellgesetz sind Handlungsweisen verboten, die den Wettbewerb behindern oder verfälschen. Dazu zählen etwa Preisabsprachen oder die Aufteilung von Märkten bzw. Gebieten. Bei einem festgestellten Verstoß kann das Kartellgericht auf Antrag der BWB Geldbußen bis zu 10% des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes verhängen. Die Geldbußen werden unter Berücksichtigung der Schwere und Dauer der Rechtsverletzung, des Verschuldens und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Kooperation des betroffenen Unternehmens bemessen.