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Baukartell-Update: BWB beantragt die Verhängung einer angemessenen Geldbuße gegen Bauunternehmung Marko

Die BWB hat am 22.10.2025 einen Antrag auf Verhängung einer angemessenen Geldbuße beim Kartellgericht gegen die Marko Bauunternehmung Hoch- und Tiefbau GmbH & Co KG, die Marko Gesellschaft m.b.H. & Co. KG., die Marko Gesellschaft m.b.H. sowie die Josef Christandl GmbH (iF gemeinsam „Bauunternehmung Marko“) eingebracht.

Bauunternehmung Marko nahm nach den Ermittlungsergebnissen der BWB und entsprechend ihres Tätigkeitsbereichs unmittelbar an kartellrechtswidrigen Preisabsprachen bzw. Preisabstimmungen, Marktaufteilungen und Informationsaustausch mit Wettbewerbern teil. Diese betrafen öffentliche und private Ausschreibungen im Bereich Hoch- und Tiefbau in der Steiermark im Zeit-raum von zumindest August 2013 bis Juli 2016.


Die von der BWB ermittelten kartellrechtswidrigen Handlungen von Bauunternehmung Marko sind Teil einer das gesamte österreichische Bundesgebiet betreffenden Zuwiderhandlung, an welcher die beteiligten Unternehmen in unterschiedlichem Ausmaß teilnahmen. Die Vielzahl an abgespro-chenen Bauvorhaben betreffen österreichweit sowohl den Tief- als auch den Hochbau, wobei ins-besondere der Straßenbau eine besonders wichtige Rolle einnahm. Ziel dieser Verhaltensweisen war es, den Wettbewerb zu minimieren oder auszuschließen, um sich gegenseitig zur Erteilung von Aufträgen zu verhelfen und so Marktanteile zu sichern. Aufgrund der Teilnahme an dieser Zuwiderhandlung als Nebenbeteiligte wurde nunmehr gegen Bauunternehmung Marko die Verhängung einer angemessenen Geldbuße durch das Kartellgericht beantragt.
 

Hintergrund

Das aufgedeckte Kartell betrifft den Wirtschaftszweig der Bauwirtschaft.

Die Zuwiderhandlung betrifft das gesamte österreichische Bundesgebiet, wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß je nach beteiligtem Unternehmen. Betroffen sind sowohl öffentliche, aber auch private Auftraggeber. Es handelt sich um eine große Anzahl an Bauvorhaben und dauern die Ermittlungen der Bundeswettbewerbsbehörde noch an. Teilweise wurden die Verfahren auch bereits rechtskräftig abgeschlossen.

Im Rahmen der Zuwiderhandlung wurden zwischen den beteiligten Unternehmen Absprachen getroffen, um sich gegenseitig zur Erteilung von Aufträgen zu verhelfen und so unter anderem Marktanteile zu sichern und eine entsprechende Kapazitätsauslastung zu erhalten. Um dieses gemeinsame Ziel zu erreichen, kam es zu Preisabsprachen, Marktaufteilungen, den Austausch wettbewerbssensibler Informationen, wie etwa Abstimmungen über zukünftiges Verhalten bei Angebotsabgaben, sowie vereinzelt zur Bildung kartellrechtswidriger Arbeits- und Bietergemeinschaften.

Unter anderem wurde zwischen den beteiligten Unternehmen etwa der Ausschreibungsgewinner, der abzugebende Preis und die Abgabe von „Deckangeboten“ vereinbart bzw. festgelegt, dass bestimmte Mitbewerber überhaupt kein Angebot legen sollten. 

 

FAQ Baukartell Oktober 2025

Weiterführende Informationen und Entwicklungen im Baukartell können Sie in dem FAQ Baukartell Oktober 2025 finden.

 

Geldbußen nach dem Kartellgesetz

Nach dem Kartellgesetz sind Handlungsweisen verboten, die den Wettbewerb behindern oder verfälschen. Dazu zählen etwa Preisabsprachen oder die Aufteilung von Märkten bzw. Gebieten. Bei einem festgestellten Verstoß kann das Kartellgericht auf Antrag der BWB Geldbußen bis zu 10% des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes verhängen. Die Geldbußen werden unter Berücksichtigung der Schwere und Dauer der Rechtsverletzung, des Verschuldens und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Kooperation des betroffenen Unternehmens bemessen.