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Baukartell: KOG gibt Rekurs in einem Berichtigungsverfahren nicht Folge

Im Jänner 2023 beantragte ein Unternehmen, gegen das mit Beschluss des Kartellgerichts (KG) eine Geldbuße verhängt worden war, diesen Beschluss in bestimmen Punkten als offenbar unrichtig zu berichtigen. Das Verfahren stand im Zusammenhang mit den BWB-Ermittlungen im Bereich der Bauwirtschaft (Baukartell).

Das Kartellgericht wies den Berichtigungsantrag in einem Punkt zurück und in den sonstigen Punkten ab. Gegen diese Entscheidung richtete sich der Rekurs des betroffenen Unternehmens.

Mit der Entscheidung vom 11.05.2023 des Kartellobergerichts (KOG) wurde diesem Rekurs nicht Folge gegeben. Im Wesentlichen folgt das Kartellobergericht in seiner Beurteilung dem Kartellgericht und bestätigt, dass hinsichtlich eines vorgebrachten Punktes kein Rechtsschutzinteresse bestand und in den restlichen vorgebrachten Punkten kein berichtigungsfähiger Fehler iSd § 419 ZPO vorlag.

Im Einzelnen bestätigt das Kartellobergericht, dass hinsichtlich einer Berichtigung der Wiedergabe des Vorbringens der Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) zur Erstreckung der Gesamtzuwiderhandlung auf Deutschland kein Rechtsschutzinteresse besteht, insb weil dazu keine Feststellung getroffen wurde. Zudem hält das KOG die „bloße Wiedergabe des Vorbringens der Antragstellerin [BWB] zur Erstreckung der Gesamtzuwiderhandlung auch auf deutsche Bauvorhaben“ für keine offenbare Unrichtigkeit iSd § 419 ZPO.

Das KOG beurteilt weder die Wiedergabe des Vorbringens des KG hinsichtlich der Beteiligung des betroffenen Unternehmens, noch die daraus abgeleitete Feststellung, dass das betroffene Unternehmen in „erheblichem Ausmaß“ an der Gesamtzuwiderhandlung beteiligt gewesen wäre, als offenbare Unrichtigkeit iSd § 419 ZPO.

Vor dem Hintergrund des außer Streit gestellten Sachverhalts hält das KOG die Annahme des KG, dass das betroffene Unternehmen durch die Wettbewerbsverstöße bereichert wurde, für „prima facie“ unbedenklich. Gleichzeitig merkt es an, dass die Frage, ob diese Schlussfolgerung tatsächlich berechtigt war, nicht im Verfahren zur Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten zu klären sei.