Über die Antragsgegnerin wird gemäß § 29 Z 1 lit a iVm § 17 Abs 1 KartG wegen verbotener Durchführung des am 16.09.2024 zu BWB/Z-6722 angemeldeten Zusammenschlusses betreffend des am 02.03.2020 erfolgten Erwerbs des Teil betriebs „Odörfer Eisenwaren“ für den Zeitraum von 02.03.2020 bis 14.10.2024, eine Geldbuße in Höhe von EUR 380.000 verhängt.
Der Beschluss ist rechtskräftig.