Der Oberste Gerichtshof hat als Kartellobergericht (16 Ok 6/26g) gegen die Kiesel GmbH wegen der Verhängung einer Geldbuße gem. § 29 KartG über die Rekurse der Antragstellerin und des Bundeskartellanwalts, folgenden Beschluss gefasst:
Dem Rekurs der Antragsgegnerin wird nicht Folge gegeben.
Dem Rekurs der Antragstellerin wird Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung dahin abgeändert, dass sie in ihrem Punkt 1 lautet:
„Über die Antragsgegnerin wird gemäß § 29 Abs 1 Z 1 lit a iVm § 17 Abs 1 KartG wegen verbotener Durchführung des am 3. 4. 2023 nachträglich angemeldeten Zusammenschlusses betreffend den am 20. 8. 2020 durchgeführten Erwerb von 35 % der Anteile an der Vemcom GmbH im Zeitraum vom 20. 8. 2020 bis 2. 5. 2023 sowie des am 3. 4. 2023 nachträglich angemeldeten Zusammenschlusses betreffend den am 1. 7. 2018 durchgeführten Erwerb von 50 % der Anteile an der Suncar HK AG im Zeitraum vom 1. 7. 2018 bis 2. 5. 2023 eine Geldbuße in Höhe von 2,4 Millionen EUR verhängt.