Über die Bauunternehmung Pusiol GmbH wird wegen ihrer im Zeitraum von zumindest Juli 2002 bis August 2016 in Niederösterreich erfolgten Teilnahme an einer in Österreich im Zeitraum von zumindest Juli 2002 bis Oktober 2017 erfolgten, einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung gegen § 1 Abs 1 KartG und Art 101 Abs 1 AEUV in Form von kartellrechtswidrigen Preisabsprachen und/oder Preisabstimmungen, Marktaufteilungen und Informationsaustausch mit Wettbewerbern in Bezug auf öffentliche und private Ausschreibungen im Bereich Tiefbau gemäß § 29 Abs 1 Z 1 lit a und d KartG eine Geldbuße in Höhe von EUR 130.000 verhängt.
Kartellgericht verhängt auf Antrag der BWB Geldbuße iHv EUR 130.000 gegen Bauunternehmung Pusiol GmbH