Es wird gemäß § 28 Abs 1 iVm § 28 Abs 1a Z 1 KartG festgestellt, dass die Antragsgegnerin wegen der von August 2019 bis November 2022 erfolgten einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung in Form von kartellrechtswidrigen Preisabsprachen und/oder Verhaltensabstimmung durch Informationsaustausch mit einer Wettbewerberin in Bezug auf drei private Ausschreibungen im Markt für personelle Sicherheitsdienstleistungen gegen § 1 Abs 1 KartG verstoßen hat.