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Entscheidung gegen G4S Secure Solutions GmbH rechtskräftig

Das Kartellgericht erließ auf Antrag der Bundeswettbewerbsbehörde am 8.4.2025 (127 Kt 2/25v) einen Feststellungsbeschluss gegen die G4S Secure Solutions GmbH.

Es wird gemäß § 28 Abs 1 iVm § 28 Abs 1a Z 1 KartG festgestellt, dass die Antragsgegnerin wegen der von August 2019 bis November 2022 erfolgten einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung in Form von kartellrechtswidrigen Preisabsprachen und/oder Verhaltensabstimmung durch Informationsaustausch mit einer Wettbewerberin in Bezug auf drei private Ausschreibungen im Markt für personelle Sicherheitsdienstleistungen gegen § 1 Abs 1 KartG verstoßen hat.