Es wird gemäß § 28 Abs 1 iVm § 28 Abs 1a Z 1 KartG 2005 festgestellt, dass die Antragsgegnerin durch die einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung in Form von kartellrechtswidrigen Kundenaufteilungen, kartellrechtswidrigen Preisabstimmungen sowie kartellrechtswidrigem Informationsaustausch durch Übermittlung der Preis- und Kundenlisten mit einem Wettbewerber beim Vertrieb von Datenbanken für Unternehmensinformationen im Zeitraum vom 1.7.2002 bis 6.9.2019 gegen § 1 Abs 1 KartG (§ 18 KartG 1988) und Artikel 101 AEUV (Artikel 81 EGV) verstoßen hat.