Über die Antragsgegnerin wird wegen ihrer im Zeitraum von zumindest März 2011 bis März 2021 insbesondere in Kärnten erfolgten Teilnahme an einer in Österreich im Zeitraum von zumindest Juli 2002 bis März 2021 erfolgten einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung gegen § 1 Abs 1 KartG und Art 101 Abs 1 AEUV in Form von kartellrechtswidrigen Preisabsprachen und/oder Preisabstimmungen, Marktaufteilungen und Informationsaustausch mit Wettbewerbern in Bezug auf öffentliche und private Ausschreibungen/Aufträge im Bereich der Sammlung von Abfällen gemäß § 29 Abs 1 Z 1 lit a und d KartG eine Geldbuße in Höhe von EUR 750.000,-- verhängt.
Der Beschluss ist rechtskräftig.
Abfallwirtschaft Update: Entscheidung gegen KAB Kärntner Abfallbewirtschaftung GmbH ist rechtskräftig