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Rewe darf Lekkerland in Österreich nicht übernehmen

Vorhaben der Unternehmen

REWE-ZENTRALFINANZ eG plante den Erwerb aller Anteile durch REWE-ZENTRALFINANZ eG (Köln, Deutschland), REWE-Zentral AG (Köln, Deutschland) der Lekkerland AG & Co KG (Frechen, Deutschland) und Lekkerland AG (Ternitz, Österreich) Z- 4588 .

Das Zusammenschlussvorhaben wurde am 15.07.2019 bei der Europäischen Kommission  M.9142  angemeldet und am 07.08.2019 von der Kommission freigegeben. Aufgrund eines Teilverweisungsantrags der Anmelder verwies die Europäische Kommission den Zusammenschluss betreffend Deutschland an das Bundeskartellamt und betreffend Österreich an die Bundeswettbewerbsbehörde.

Nach einer Pränotifikationsphase wurde die Zusammenschlussanmeldung am 13.09.2019 zu REWE-ZENTRALFINANZ eG, REWE-Zentral AG, Lekkerland AG & Co KG sowie Lekkerland AG bei der BWB eingebracht. Die Phase 1 wurde auf Antrag der Zusammenschlusswerber um zwei Wochen verlängert.

Intensive Prüfung und ein durchgeführter Markttest - Schwerpunkt Tankstellenshops in Österreich

Nach Gesprächen mit den Anmeldern hat die BWB in der Pränotifikationsphase bereits mit der Verweisung des Falles am 29.05.2019 die Prüfung des Zusammenschlusses begonnen. Aufgrund zahlreicher kritischer Signale aus dem österreichischem Markt trat die BWB und der Bundeskartellanwalt rechtzeitig in Phase 1 in Gespräche mit den Zusammenschlusswerbern und Marktteilnehmern ein. Der Schwerpunkt lag auf der österreichischen Marktsituation bei der Belieferung von Tankstellenshops.

Im Rahmen eines durchgeführten Markttests der BWB, wurden ua größere Betreiber von Tankstellenshops, Mitbewerber, Lebensmittelhersteller, Verbände zur Wettbewerbssituation befragt. Zusätzlich erhielt die Behörde während der intensiven Prüfung zahlreiche Stellungnahmen aus unterschiedlichen Marktstufen mit (u.a. österreichspezifischen) wettbewerblichen Bedenken. Den Zusammenschlusswerbern wurde dabei stets die Gelegenheit gegeben, die geäußerten Bedenken auszuräumen.

Ergebnis:  REWE darf Lekkerland in Österreich nicht übernehmen

Aufgrund der Freigabe des Zusammenschlusses mit den durch die Zusammenschlussparteien vorgeschlagenen Auflagen (siehe Auflagen Präambel), konnte letztlich offen gelassen werden, ob es in Österreich einen eigenständigen Markt für die Belieferung von Tankstellen gibt, oder ob die Belieferung von Tankstellen Teil des Zustellgroßhandels ist. In diesem Zusammenhang ist insb auch auf die unterschiedlichen Wettbewerbsbedingungen (ua Logistik) des österreichischen und deutschen Zustellgroßhandels hinzuweisen.

Aufgrund der geäußerten Bedenken der BWB und des Bundeskartellanwalts, hat REWE den in Österreich operativ tätigen Teil von Lekkerland aus dem Zusammenschlussprojekt ausgegliedert. Die Anteile an dem Unternehmen verbleiben weiterhin im Eigentum der ursprünglichen Anteilseigener.

Durch die Herausnahme des operativen Teils des Zielunternehmens in Österreich, entfallen aus Sicht der BWB die wettbewerblich relevanten Bedenken. Eine Ausgliederung ist nach Angaben der Zusammenschlusswerber möglich, da die Geschäftstätigkeit in Österreich schon bislang weitestgehend autark und insbesondere unabhängig von Lekkerland Deutschland geführt wurde. Zusätzlich stellt Punkt IV. der Auflagen die Möglichkeit einer Fortführung der Dienstleistungen für Lekkerland Österreich befristet sicher, die bislang von Gesellschaften der Lekkerland-Gruppe für Lekkerland Österreich erbracht wurden.Das gesamte Zusammenschlussverfahren wurde aus europarechtlichen Gründen mit Auflagen abgeschlossen. Die Durchführung ist anders als mit den vereinbarten Auflagen nicht erlaubt. Sollte nach Ablauf der Auflagen (Frist: 5 Jahre) ein Erwerb erfolgen, ist eine erneute wettbewerbliche Prüfung erforderlich.

Auflagen Z 4588 REWE-ZENTRALFINANZ eG; Lekkerland AG & Co. KG; Lekkerland AG