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BWB stellt Antrag auf Verhängung einer angemessenen Geldbuße gegen die Kiesel GmbH wegen verbotener Durchführung von drei Zusammenschlüssen

Die Bundeswettbewerbsbehörde hat am 19.08.2025 einen Antrag auf Verhängung einer angemessenen Geldbuße gegen die Kiesel GmbH mit Sitz in Deutschland wegen der verbotenen Durchführung von insgesamt drei Zusammenschlüssen beim Kartellgericht gestellt.

Hintergrund

Zwei anmeldepflichtige Zusammenschlüsse wurden im April 2023 bei der BWB angemeldet aber jeweils schon im Juli 2018 (Z-6236) bzw. im August 2020 durchgeführt (Z-6237). Ein weiterer Zusammenschluss wurde im Oktober 2023 bei der BWB angemeldet aber schon im Juli 2022 durchgeführt (Z-6400).

Kiesel ist im Bereich Handel (Vertrieb, Miete, Service) und Herstellung von Baumaschinen tätig. 

Das Unternehmen hat der BWB die Verstöße selbstständig gemeldet.

Verbotene Durchführung eines Zusammenschlusses

Unter einer verbotenen Durchführung versteht man die Durchführung anmeldepflichtiger Zusammenschlüsse, die ohne Genehmigung bzw. in anderer Art und Weise als freigegeben durchgeführt werden. Das Durchführungsverbot schützt den Wettbewerb vor potentiellen und tatsächlichen marktbeschränkenden Auswirkungen.

Geldbußen nach dem Kartellgesetz

Nach dem Kartellgesetz sind Handlungsweisen verboten, die den Wettbewerb behindern oder verfälschen. Eine Verletzung des Durchführungsverbotes entzieht den Wettbewerbsbehörden die Möglichkeit, marktbeschränkenden Auswirkungen vorzubeugen. Bei einem festgestellten Verstoß kann das Kartellgericht auf Antrag der BWB Geldbußen bis zu 10% des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes des betroffenen Unternehmens verhängen. Die Geldbußen werden unter Berücksichtigung der Schwere und Dauer der Rechtsverletzung, des Verschuldens und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Kooperation des betroffenen Unternehmens bemessen.