Wie die Bundeswettbewerbsbehörde in ihrer Meldung vom 8.4.2005 „Fortgang der Branchenuntersuchung Lebensmitteleinzelhandel verzögert" berichtet hat, hatten 30 Lieferanten und 3 Handelsunternehmen, denen das Oberlandesgericht Wien als Kartellgericht auf Antrag der Bundeswettbewerbsbehörde aufgetragen hatte, dem an sie gerichteten Auskunftsersuchen der Bundeswettbewerbsbehörde nachzukommen, dagegen Rekurs an den Obersten Gerichtshof als Kartellobergericht erhoben.
In den nunmehr eingelangten Entscheidungen über die Rekurse in 16 Fällen ist der OGH zwar dem Argument der Rekurswerber, Geschäfts- und Betriebgeheimnisse seien gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde nicht offenzulegen, entschieden entgegengetreten, hat aber dennoch die Beschlüsse des OLG Wien, mit dem die Aufträge erteilt worden waren, aufgehoben. Das Kartellobergericht bemängelt an den Entscheidungen des Kartellgerichts insbesondere, im Verfahren zur Erlassung der gerichtlichen Aufträge sei den Unternehmen kein rechtliches Gehör gewährt, und die Abwägung zwischen den Informationsinteressen der Bundeswettbewerbsbehörde und den Interessen der Unternehmen, „nicht über Gebühr in Anspruch genommen zu werden", sei unterlassen worden.
Diese Rechtsauffassung des Kartellobergerichts ist zwar - nach dem derzeitigen "reinen" Gesetzeswortlaut - nach Auffassung der Bundeswettbewerbsbehörde vertretbar, jedoch bei weitem nicht zwingend.
Für die Bundeswettbewerbsbehörde steht fest, dass jene Informationen, in Bezug auf die kartellgerichtliche Aufträge beantragt und auch tatsächlich erlassen worden waren, für den Abschluss der Branchenuntersuchung Lebensmitteleinzelhandel unentbehrlich sind. Die Bundeswettbewerbsbehörde wartet jetzt ab, welcher Verfahrensaufwand in den fortgesetzten Verfahren für notwendig erachtet wird, und bricht die Branchenuntersuchung Lebensmittelhandel vorläufig ab. Sollte sich herausstellen, dass in einer Vielzahl von Einzelfällen umfangreiche gerichtliche Verfahren (mit mündlichen Verhandlungen in jedem Einzelfall, Schriftsatzwechsel, weitere Rekursverfahren etc.) durchgeführt werden müssen, damit die Bundeswettbewerbsbehörde die Auskunftsverpflichtung der betroffenen 30 Lieferanten und 3 Handelsunternehmen durchsetzen kann, dann wird die Bundeswettbewerbsbehörde die Branchenuntersuchung Lebensmittelhandel endgültig abbrechen: Der Bundeswettbewerbsbehörde fehlen bei weitem ausreichende Personalressourcen, um parallel mehr als 30 gesonderte und aufwendige Verfahren vor dem Kartellgericht (und in der Folge vor dem Kartellobergericht) - bloß zur Erlangung von gesetzlich vorgesehenen Auskünften und Informationen - zu führen.
Die Entscheidungen des OGH haben selbstverständlich auch eine über die Anlassfälle hinausgehende rechtspolitische Bedeutung: Wird das Durchsetzen von Auskünften dermaßen erschwert, so muss und wird die Bundeswettbewerbsbehörde wegen des krassen Missverhältnisses zwischen den vom OGH gestellten Verfahrensanforderungen und den personellen Ressourcen der Bundeswettbewerbsbehörde Branchenuntersuchungen (wie überhaupt Auskunftsersuchen) drastisch einschränken.