Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG
METRO Cash & Carry Österreich GmbH; C & C Abholgroßmärkte Gesellschaft m.b.H.
BWB/Z-5650
Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 02.09.2021 folgender Zusammenschluss angemeldet:
Geplanter Erwerbsvorgang
Die METRO Cash & Carry Österreich GmbH beabsichtigt, sämtliche Anteile an und alleinige Kontrolle über die C & C Abholgroßmärkte Gesellschaft m.b.H. zu erwerben, wobei die C & C Abholgroßmärkte Gesellschaft m.b.H. im Zeitpunkt des Vollzugs der Transaktion Standorte in Bludenz, Graz, Hartberg, Klagenfurt, Liezen, Neusiedl, Spittal an der Drau, St. Pölten und Wiener Neustadt betreiben wird. Als Teil des Zusammenschlussvorhabens erwirbt METRO Cash & Carry Österreich GmbH auch Immobilien der REWE Group an den angeführten Standorten, die von der C & C Abholgroßmärkte Gesellschaft m.b.H. genutzt werden.
Betroffener Geschäftszweig: Großhandel mit Nahrungs- und Genussmitteln, Getränken und Tabakwaren
Betroffener Geschäftszweig: G - Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen
Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 30.09.2021.
Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.
Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.
Die BWB hat einen Prüfungsantrag an das Kartellgericht gestellt.
Weitere Information finden Sie in der Pressemitteilung vom 29.09.2021: www.bwb.gv.at/news/detail/zusammenschluss-metro-agm-bwb-wird-pruefungsantrag-an-das-kartellgericht-stellen
Metro hat in Abstimmung mit AGM im Rahmen der Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung vor dem Kartellgericht am 27.01.2022 einen Antrag auf Verlängerung der Entscheidungsfrist des Kartellgerichts gemäß § 14 Abs 1 2. Satz KartG gestellt. Aufgrund dieses Antrags hat sich die Entscheidungsfrist für das Kartellgericht bis zum 30.03.2022 verlängert.
Der Zusammenschluss wurde mit strukturellen Auflagen vom Kartellgericht genehmigt.
Weitere Informationen finden Sie in der Pressemitteilung vom 26.04.2022:
Datum des Prüfungsantrages durch die BWB: 30.09.2021
Datum des Prüfungsantrages durch den Bundeskartellanwalt: 30.09.2021