Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

FI Beteiligungs- und Finanzierungs GmbH; Tabor Privatstiftung; Hengist Privatstiftung; lnvest Unternehmensbeteiligungs AG; OÖ Beteiligungsgesellschaft m.b.H. & Co OG; Transfer lndustries GmbH - BWB/Z-3057 | Bundeswettbewerbsbehörde

FI Beteiligungs- und Finanzierungs GmbH; Tabor Privatstiftung; Hengist Privatstiftung; lnvest Unternehmensbeteiligungs AG; OÖ Beteiligungsgesellschaft m.b.H. & Co OG; Transfer lndustries GmbH

BWB/Z-3057

18.05.2016

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

​Beabsichtigter Erwerb von Beteiligungen an der Transfer Industries GmbH wie folgt: Beteiligungserwerb von 5% durch die FI Beteiligungs- und Finanzierungs GmbHBeteiligungserwerb von 3,5% durch die Tabor PrivatstiftungBeteiligungserwerb von 1,5% durch die Hengist PrivatstiftungBeteiligungserwerb von 24% durch die Invest Unternehmensbeteiligungs AktiengesellschaftBeteiligungserwerb von 16% durch die OÖ Beteiligungsgesellschaft m.b.H. & Co OG. Dadurch werden iSd § 7 Abs 1 Z 3 KartG die mittelbaren Anteile von Tabor Privatstiftung und Hengist Privatstiftung an der Transfer Industries GmbH von 41,94% auf 50,85% erhöht bzw die mittelbaren Anteile der FI Beteiligungs- und Finanzierungs GmbH, der Tabor Privatstiftung und der Hengist Privatstiftung an der Global Hydro Energy GmbH (90%ige Tochtergesellschaft der Transfer Industries GmbH) von 45% auf 54% erhöht.Weiters kommt es dadurch zur Erlangung einer gemeinsamen Kontrolle iSd § 7 Abs 1 Z 5 KartG durch alle Gesellschafter. Die Transaktion betrifft Kleinwasserkrafttechnologie sowie Erbringung aller Leistungen im Bereich der Elektromechanik, die zur Errichtung eines Kleinwasserkraftwerks notwendig sind.

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 15.06.2016.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 15.06.2016 weggefallen.

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