Mangelhafte/unvollständige Anmeldung eines Zusammenschlusses – Vorgehen der Amtsparteien
2011-11-17
Die Anmeldung eines Zusammenschlusses hat umfangreiches Vorbringen insb zum in Aussicht genommenen Vorhaben, den beteiligten Unternehmen und der Marktsituation zu enthalten. Genauere Vorgaben ergeben sich aus
● § 10/1 KartG und
● dem Formblatt für die Anmeldung von Zusammenschlüssen (Form ZS), das den Anmeldern von der BWB in Abstimmung mit dem Bundeskartellanwalt als Konkretisierung von § 10/1 KartG zur Verfügung gestellt wird (Formblatt).
Sind Anmeldungen iS § 10/1 KartG/Form ZS unvollständig/mangelhaft, lösen aber dennoch die Frist für den Prüfungsantrag der Amtsparteien aus (§§ 11/1 KartG iVm 10a WettbG), werden die Amtsparteien situationsadäquat insb aus folg Optionen wählen (diese Maßnahmen können auch kumuliert werden):
● Aufforderung der Anmelder, die Anmeldung iS § 10/1 KartG/Form ZS zu vervollständigen (Amtspartei bestimmt Form der Aufforderung und Frist, innerhalb der die Ergänzung zu erfolgen hat);
● Antrag nach §§ 11/1 iVm 43/1 KartG; die Amtsparteien können diesen Antrag auch dann stellen, wenn die Anmeldung zwar vor Ablauf der Frist nach § 11/1 KartG vervollständigt wird, die den Amtsparteien verbleibende Frist jedoch nicht ausreicht, um die vervollständigte Anmeldung umfassend zu prüfen.