Anmeldebedürftigkeit von Zusammenschlüssen - Umsatzberechnung zum Zeitpunkt des Erwerbs

Geplante Zusammenschlussvorhaben (§ 7 KartG) sind anmeldepflichtig, wenn die beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss die in § 9 Abs 1 KartG vorgesehenen Umsatzerlöse erzielen. § 22 KartG sieht dafür vor, dass die Umsätze sämtlicher Unternehmen, die in der im § 7 KartG beschriebenen Form miteinander verbunden sind, dafür heranzuziehen sind.

Es ist Verständnis der Bundeswettbewerbsbehörde, dass bei der Berechnung der Umsatzerlöse nur die Umsätze von jenen Unternehmen heranzuziehen sind, die zum Zeitpunkt des Erwerbs im Sinne des § 7 KartG mit den beteiligten Unternehmen auch tatsächlich verbunden sind.