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Tischlereikartell: Kartellgericht verhängt Geldbuße iHv 100.000 EUR gegen Tischlerei Lechner GmbH

Die BWB stellte im August 2022 einen Antrag auf Verhängung einer Geldbuße gegen die Tischlerei Lechner GmbH aufgrund von kartellrechtswidrigen Preisabsprachen, Marktaufteilung und Informationsaustausch mit Wettbewerbern, insbesondere durch die Einigung über den Zuschlagsempfänger und die daran anschließende Abgabe von Deckanboten in Bezug auf Ausschreibungen im Bereich der Bau- und Möbeltischlereiarbeiten in Niederösterreich und Wien. Die Zuwiderhandlung betraf den Zeitraum Februar 2011 bis einschließlich Mai 2019. Mit Beschluss vom 18.10.2022 verhängte das Kartellgericht (27 Kt 6/22t) antragsgemäß eine Geldbuße iHv EUR 100.000.

Das Unternehmen kooperierte umfänglich mit der Bundeswettbewerbsbehörde und gab ein Anerkenntnis ab. Dies führte zu einer Reduktion der Geldbuße. Die Entscheidung des Kartellgerichts ist rechtskräftig.

Gegen die Unternehmen Josef Pirkl Gesellschaft m.b.H. u. Co. KG und Josef Pirkl Gesellschaft m.b.H. ist das Verfahren vor dem Kartellgericht noch anhängig.

Die Verfahren gegen die Unternehmen Fürst Möbel GmbH und Norer Tischlereigesellschaft m.b.H., die jeweils im Rahmen der Kronzeugenregelung mit der BWB kooperierten, sind, ebenso wie das Verfahren gegen die Krumböck GmbH bereits abgeschlossen. (siehe dazu die Pressemitteilungen der BWB vom 17.05.2022 , vom 17.06.2022 sowie vom 19.10.2022).

Ermittlungen der BWB

Im Jahr 2019 führte die BWB aufgrund von Hinweisen des Stadtrechnungshofs Wien Hausdurchsuchungen bei mehreren Unternehmen im Bereich Bau- und Möbeltischlerei durch. Es bestand der Verdacht, dass die Unternehmen im Zuge der Vergabe insbesondere öffentlicher Aufträge im Gesundheitswesen wettbewerbsbeschränkende Absprachen getroffen hatten.

Geldbußen nach dem Kartellgesetz

Nach dem Kartellgesetz sind Handlungsweisen verboten, die den Wettbewerb behindern oder verfälschen. Dazu zählen etwa Preisabsprachen oder die Aufteilung von Märkten bzw. Gebieten. Bei einem festgestellten Verstoß kann das Kartellgericht auf Antrag der BWB Geldbußen bis zu 10% des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes verhängen. Die Geldbußen werden unter Berücksichtigung der Schwere und Dauer der Rechtsverletzung, des Verschuldens und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Kooperation des betroffenen Unternehmens bemessen.