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Meinungsforschungskartell: Geldbuße iHv EUR 50.000 gegen Karmasin bestätigt

Der Oberste Gerichtshof als Kartellobergericht hat dem Rekurs der Karmasin Research & Identity GmbH (iF „Karmasin“) nicht Folge gegeben und die vom Kartellgericht (KG) verhängte Geldbuße iHv EUR 50.000 bestätigt.

Geldbuße gegen Karmasin rechtskräftig

Die BWB hatte am 09.03.2023 beim Kartellgericht (KG) einen Antrag auf Verhängung einer angemessenen Geldbuße gegen Karmasin gestellt (siehe Pressemitteilung vom 13.03.2023). Daraufhin verhängte das KG eine Geldbuße iHv EUR 50.000 wegen Absprachen über Angebotspreise zwischen Wettbewerbern im Bereich der Erstellung von Marktstudien. Die Zuwiderhandlung dauerte von April 2019 bis Juni 2021 an.

Karmasin erhob gegen den Beschluss des KG Rekurs und machte unter anderem geltend, die jeweiligen Auftraggeber hätten von Vornherein den Wunsch gehabt, sie zu beauftragen und habe es daher keine echte Wettbewerbssituation gegeben. Das Höchstgericht gab dem Rekurs nicht Folge und führte aus, dass die Beteiligung des Auftraggebers an einer Absprache bei Vergabeverfahren nichts daran ändert, dass diese die wettbewerbliche Handlungsfreiheit der Bieter beschränkt und das allgemeine Preisniveau am Markt für vergleichbare Dienstleistungen potentiell beeinflusst.

Zur Höhe der beanstandeten Geldbuße sprach das KOG aus, dass das KG die Gründe für die Bemessung nachvollziehbar dargelegt und sorgfältig begründet habe. Dieses hatte unter anderem das vorsätzliche Handeln von Karmasin, die Dauer der Zuwiderhandlung und den Umstand, dass es sich bei Preisabsprachen um eine der schwerwiegendsten Formen von Kartellverstößen („Kernbeschränkung“) handelt, als erschwerend gewertet.

Die Entscheidung kann hier nachgelesen werden: RIS - 16Ok7/23z - Entscheidungstext - Justiz (bka.gv.at)

Hintergrund zum Meinungsfoschungskartell

Die Einleitung kartellrechtlicher Ermittlungen der BWB ist das Ergebnis einer Kooperation mit der WKStA, welche in der Strafsache „Sabine Beinschab“ ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf wettbewerbsbeschränkenden Absprachen im Vergabeverfahren (§ 168b Abs 1 StGB) im Bereich von Studien und Meinungsumfragen geführt hatte. Absprachen bei Vergaben stellen einen Kartellverstoß dar und unterliegen dem nationalen bzw. europäischen Kartellverbot. Es handelt sich dabei um so genannte „Hardcore Verstöße“. Sie zählen zu den schwersten Verstößen gegen das Kartellrecht.

Die Ermittlungen ergaben, dass drei Unternehmen im Vorfeld von insgesamt fünf (bzw vier) Auftragsvergaben von Studien eines öffentlichen und von zweier privater Auftraggeber Vereinbarungen mit dem Ziel getroffen hatten, den Wettbewerb zu verhindern. Nach den Ermittlungsergebnissen wurden die Angebote sowie die jeweiligen Angebotspreise aufeinander abgestimmt, um die betroffenen Auftraggeber zur Annahme eines bestimmten Angebotes, nämlich jenes des „Billigstbieters“, der KARMASIN RESEARCH & IDENTITY GMBH, zu bewegen. Die beiden anderen Mitbewerberinnen, welche an den Absprachen beteiligt waren, führten häufig Teile der jeweiligen Aufträge als Subunternehmerinnen aus.

Im März 2023 stellte die Bundeswettbewerbsbehörde Geldbußenanträge gegen KARMASIN RESEARCH & IDENTITY GMBH, BB Research Affairs GmbH verbunden mit Beinschab Business GmbH und Edeltraud Geppel-Mikes. Die Entscheidungen zu KARMASIN RESEARCH & IDENTITY GMBH und BB Research Affairs GmbH sowie Beinschab Business GmbH sind rechtskräftig.

Geschäftszahl 16 Ok 5/23f