Das österreichische Kartellgesetz gibt Unternehmen, welche ein rechtliches oder wirtschaftliches Interesse an einer Entscheidung haben, die Möglichkeit, selbst Anträge (zB betreffend die Feststellung oder Abstellung eines kartellrechtswidrigen Verhaltens) an das Kartellgericht zu stellen.
Im Zuge eines derartigen Verfahrens hat das Kartellobergericht die Abstellung mehrerer Missbräuche der marktbeherrschenden Stellung im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Neuwagen sowie der Erbringung von Kfz-Serviceleistungen angeordnet (vgl. Meldung vom 09.04.2021).
Die Verhängung von Geldbußen wegen in solchen, durch Drittantragstelle eingeleiteten, Verfahren kann allerdings nur über Antrag der Amtsparteien erfolgen. Nach eingehender Prüfung des Sachverhaltes sieht die BWB die Stellung eines derartigen Antrages im vorliegenden Fall insbesondere auch aus generalpräventiven Erwägungen als geboten an. Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung ist ex-lege verboten. Entscheidungen, wie jene des Ausgangsverfahrens, können den Rechtsunterworfenen dabei helfen, die Zulässigkeit des von ihnen gewählten Marktverhaltens einzuschätzen und vergleichbare Handlungen zu unterlassen.
Der Bundeswettbewerbsbehörde wurden und werden immer wieder dem Ausgangsfall vergleichbare Sachverhaltskonstellationen wie jene des Ausgangsverfahrens (auch in benachbarten bzw ähnlichen Branchen) zur Kenntnis gebracht (vgl. dazu „Standpunkt zum KFZ-Vertrieb“). Speziell die Thematik der unzureichenden Vergütung von Gewährleistungs- und Garantiearbeiten ist ein Thema, welches Vertragswerkstätten (diverser Marken) wirtschaftlich stark belastet. Nach der BWB vorliegenden Brancheninformationen ist es auch im Gefolge der Entscheidung des KOG mehrheitlich zu keiner Verbesserung der Situation gekommen.