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Baukartell: Kartellgericht verhängt auf Antrag der BWB Geldbuße in Höhe von EUR 1,3 Mio gegen STEINER BAU

Auf Antrag der Bundeswettbewerbsbehörde hat das Kartellgericht eine Geldbuße in der Höhe von EUR 1,3 Mio gegen die STEINER BAU Gesellschaft m.b.H („STEINER BAU“) mit Sitz in Lavanttal verhängt.

Am 30.01.2024 stellte die Bundeswettbewerbsbehörde einen Antrag auf Verhängung einer Geldbuße beim Kartellgericht (siehe Newsmeldung vom 31.01.2024). Das Kartellgericht gab dem Antrag nun in vollem Umfang statt.

STEINER BAU nahm im Zeitraum von zumindest Dezember 2005 bis Juni 2017 an kartellrechtswidrigen Preisabsprachen bzw. Preisabstimmungen, Marktaufteilungen und Informationsaustausch mit Mitbewerbern in Bezug auf öffentliche und private Bauausschreibungen - insbesondere betreffend Bauvorhaben in Kärnten sowie einzelne, bestimmte Projekte in der Steiermark - als Nebenbeteiligte unmittelbar teil.

Der Beschluss ist rechtskräftig.

Steiner BAU kooperierte außerhalb des Kronzeugenprogrammes zur vollständigen Aufklärung des Sachverhalts mit der Bundeswettbewerbsbehörde und gab in diesem Zusammenhang ein umfassendes Anerkenntnis für das Verfahren vor dem Kartellgericht ab. Die Bundeswettbewerbsbehörde beantragte daher eine geminderte Geldbuße.

Hintergrund

Das aufgedeckte Kartell betrifft den Wirtschaftszweig der Bauwirtschaft, wobei schwerpunktmäßig der Bereich Straßenbau betroffen ist.

Die Zuwiderhandlung betrifft das gesamte österreichische Bundesgebiet, wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß je nach beteiligtem Unternehmen. Betroffen sind sowohl öffentliche aber auch private Auftraggeber. Es handelt sich um eine große Anzahl an Bauvorhaben und die Ermittlungen der Bundeswettbewerbsbehörde dauern noch an. Teilweise wurden die Verfahren auch bereits rechtskräftig abgeschlossen.

Im Rahmen der Zuwiderhandlung wurden zwischen den beteiligten Unternehmen Absprachen getroffen, um sich gegenseitig zur Erteilung von Aufträgen zu verhelfen und so unter anderem Marktanteile zu sichern und eine entsprechende Kapazitätsauslastung zu erhalten. Um dieses gemeinsame Ziel zu erreichen, kam es zu Preisabsprachen, Marktaufteilungen, den Austausch wettbewerbssensibler Informationen, wie etwa Abstimmungen über zukünftiges Verhalten bei Angebotsabgaben, sowie vereinzelt zur Bildung kartellrechtswidriger Arbeits- und Bietergemeinschaften.

Unter anderem wurde zwischen den beteiligten Unternehmen etwa der Ausschreibungsgewinner, der abzugebende Preis und die Abgabe von „Deckangeboten“ vereinbart bzw. festgelegt, dass bestimmte Mitbewerber überhaupt kein Angebot legen sollten.

FAQ Baukartell Update Mai 2024

Weiterführende Informationen und Entwicklungen im Baukartell können Sie in dem FAQ Baukartell Update Mai 2024 finden.

Geldbußen nach dem Kartellgesetz

Nach dem Kartellgesetz sind Handlungsweisen verboten, die den Wettbewerb behindern oder verfälschen. Dazu zählen etwa Preisabsprachen oder die Aufteilung von Märkten bzw. Gebieten. Bei einem festgestellten Verstoß kann das Kartellgericht auf Antrag der BWB Geldbußen bis zu 10% des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes verhängen. Die Geldbußen werden unter Berücksichtigung der Schwere und Dauer der Rechtsverletzung, des Verschuldens und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Kooperation des betroffenen Unternehmens bemessen.