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Baukartell: Kartellgericht verhängt auf Antrag der BWB Geldbuße in Höhe von EUR 1,1 Mio gegen Beyer/Mandlbauer

Auf Antrag der Bundeswettbewerbsbehörde hat das Kartellgericht mit Beschluss vom 01.03.2024 eine Geldbuße in der Höhe von EUR 1,1 Mio gegen Konrad Beyer und Mandlbauer wegen der Teil-nahme an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung als Nebenbeteiligte verhängt.

Die Bundeswettbewerbsbehörde brachte am 04.12.2023 einen Antrag auf Verhängung einer Geldbuße in der Höhe von EUR 1,1 Mio. gegen die Konrad Beyer & Co Spezialbau GmbH sowie die Mandlbauer Bau GmbH (gemeinsam „Beyer/Mandlbauer“) beim Kartellgericht ein (Pressemitteilung vom 07.12.2023).

Das Kartellgericht hat hierauf über Beyer/Mandlbauer wegen ihrer erfolgten Teilnahme an einer in Österreich einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung in Form von kartellrechtswidrigen Preisabsprachen und/oder Preisabstimmungen, Marktaufteilungen und Informationsaustausch mit Wettbewerbern in Bezug auf öffentliche und private Ausschreibungen im Bereich Hoch- und Tiefbau eine Geldbuße in Höhe von EUR 1,1 Mio. verhängt. Die Zuwiderhandlung erstreckte sich im Zeitraum von zumindest September 2004 bis April 2017 in der Steiermark, Kärnten, Niederösterreich, Salzburg und dem Burgenland.

Der Beschluss ist rechtskräftig.

Beyer/Mandlbauer kooperierte außerhalb des Kronzeugenprogrammes zur vollständigen Aufklärung des Sachverhalts mit der Bundeswettbewerbsbehörde und gab in diesem Zusammenhang ein umfassendes Anerkenntnis für das Verfahren vor dem Kartellgericht ab. Die BWB beantragte daher eine geminderte Geldbuße.

Hintergrund

Das aufgedeckte Kartell betrifft den Wirtschaftszweig der Bauwirtschaft, wobei schwerpunktmäßig der Bereich Straßenbau betroffen ist.

Die Zuwiderhandlung betrifft das gesamte österreichische Bundesgebiet, wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß je nach beteiligtem Unternehmen. Betroffen sind sowohl öffentliche aber auch private Auftraggeber. Es handelt sich um eine große Anzahl an Bauvorhaben und dauern die Ermittlungen der Bundeswettbewerbsbehörde noch an. Teilweise wurden die Verfahren auch bereits rechtskräftig abgeschlossen (siehe hierzu bspw Pressemitteilung idS Hitthaller vom 17.01.2024).

Im Rahmen der Zuwiderhandlung wurden zwischen den beteiligten Unternehmen Absprachen getroffen, um sich gegenseitig zur Erteilung von Aufträgen zu verhelfen und so unter anderem Marktanteile zu sichern und eine entsprechende Kapazitätsauslastung zu erhalten. Um dieses gemeinsame Ziel zu erreichen, kam es zu Preisabsprachen, Marktaufteilungen, den Austausch wettbewerbssensibler Informationen, wie etwa Abstimmungen über zukünftiges Verhalten bei Angebotsabgaben, sowie vereinzelt zur Bildung kartellrechtswidriger Arbeits- und Bietergemeinschaften.

Unter anderem wurde zwischen den beteiligten Unternehmen etwa der Ausschreibungsgewinner, der abzugebende Preis und die Abgabe von „Deckangeboten“ vereinbart bzw. festgelegt, dass bestimmte Mitbewerber überhaupt kein Angebot legen sollten.

FAQ Baukartell Update April 2024

Weiterführende Informationen und Entwicklungen im Baukartell können Sie im FAQ Baukartell Update April 2024 finden.

Geldbußen nach dem Kartellgesetz

Nach dem Kartellgesetz sind Handlungsweisen verboten, die den Wettbewerb behindern oder verfälschen. Dazu zählen etwa Preisabsprachen oder die Aufteilung von Märkten bzw. Gebieten. Bei einem festgestellten Verstoß kann das Kartellgericht auf Antrag der BWB Geldbußen bis zu 10% des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes verhängen. Die Geldbußen werden unter Berücksichtigung der Schwere und Dauer der Rechtsverletzung, des Verschuldens und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Kooperation des betroffenen Unternehmens bemessen.