Home » News » Detail

Baukartell: Entscheidung gegen PORR Group rechtskräftig

Auf Antrag der BWB hat das Kartellgericht gegen die PORR Group wegen eines Verstoßes gegen europäisches und österreichisches Kartellrecht eine Geldbuße in Höhe von EUR 62,35 Mio. verhängt. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

PORR AG und einige ihrer Tochtergesellschaften (gemeinsam „PORR Group“) waren an Preisabsprachen, Marktaufteilungen und Informationsaustausch mit Mitbewerbern in Bezug auf öffentliche und private Ausschreibungen im Bereich Hoch- und Tiefbau in Österreich beteiligt.

Verhängung der Geldbuße

PORR Group gab ein umfassendes Anerkenntnis vor der BWB ab, in welchem sie ihre Bereitschaft zu einer einvernehmlichen Verfahrensbeendigung erklärte und ihre Beteiligung an der Zuwiderhandlung einräumte (siehe dazu die Pressemitteilung der BWB vom 30.09.2021).

Maßgeblich für die Bemessung der Geldbuße waren neben dem Anerkenntnis auch die Kooperation der PORR Group (außerhalb des Kronzeugenprogramms) bei der Aufklärung und die weitreichenden Compliance Maßnahmen, die unter anderem gesellschaftsrechtliche Entflechtungen im Bereich der Asphaltmischanlagen umfassten.

Das Kartellgericht hat mit Beschluss vom 17.02.2022 (26 Kt 5/21m) gegen die PORR Group die von der BWB am 29.11.2021 beantragte Geldbuße in Höhe von EUR 62,35 Mio wegen Verstoß gegen österreichisches und europäisches Kartellrecht verhängt. Die Entscheidung ist jetzt rechtskräftig.

Verstoß gegen Kartellrecht

Das Kartell betraf den Wirtschaftszweig der Bauwirtschaft bzw das Baugewerbe, wobei nahezu sämtliche Sparten im Bereich Hoch- und Tiefbau, insbesondere der Bereich Straßenbau, umfasst waren. Die Zuwiderhandlung betrifft das gesamte österreichische Bundesgebiet, wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß, betroffen sind eine große Anzahl an Bauvorhaben, gegen die Mehrzahl der mutmaßlich beteiligten Unternehmen laufen die Ermittlungen der BWB noch. PORR Group war im Zeitraum von Juli 2002 bis Oktober 2017 in erheblichem Ausmaß beteiligt.

Im Rahmen des Kartells wurde zwischen den beteiligten Unternehmen Absprachen getroffen mit dem Zweck, den Wettbewerb zu minimieren oder auszuschließen, um sich gegenseitig zur Erteilung von Aufträgen zu verhelfen und so Marktanteile zu sichern. Um dieses gemeinsame Ziel zu erreichen, kam es zu Preisabsprachen, Marktaufteilungen, den Austausch wettbewerbssensibler Informationen, wie etwa Abstimmungen über zukünftiges Verhalten bei Angebotsabgaben, sowie zur Bildung kartellrechtswidriger Arbeits- und Bietergemeinschaften. Betroffen sind zahlreiche öffentliche und private Auftraggeber.

Die Umsetzung wurde an die regionalen Gegebenheiten und die betroffene Bausparte angepasst. Die Umsetzungshandlungen umfassten insbesondere bi- und multilaterale Kontakte in Form von regelmäßigen oder anlassbezogenen Gesprächsrunden, Kontaktaufnahmen per Telefon, E-Mail oder Fax und dem Versenden von Deckangeboten.

So entstand ein österreichweites gewachsenes, allgemein etabliertes Kollusionssystem, mit dem sich die Unternehmen über das jeweilige Angebots- und Marktverhalten abstimmten und informierten, um in weiterer Folge das eigene Marktverhalten daran anzupassen. Auf diesem Weg verhalfen sich die beteiligten Bauunternehmen gegenseitig zu Aufträgen, ohne befürchten zu müssen oder zumindest nur in geringerem Ausmaß befürchten zu müssen, von einem günstigeren Angebot im Wettbewerb unterboten zu werden.

Bisherige Ermittlungen der BWB in der Bauwirtschaft

Für weitere Details zu den Ermittlungen der BWB in der österreichischen Bauwirtschaft wird auf die Pressemitteilungen zu den Anträgen im Oktober 2020 und Juli 2021 sowie auf die rechtskräftige Entscheidung in der Sache STRABAG verwiesen (siehe dazu die Pressemitteilung der BWB vom 21.10.2021).

Geldbußen nach dem Kartellgesetz

Nach dem Kartellgesetz sind Handlungsweisen verboten, die den Wettbewerb behindern oder verfälschen. Dazu zählen etwa Preisabsprachen oder die Aufteilung von Märkten bzw. Gebieten. Bei einem festgestellten Verstoß kann das Kartellgericht auf Antrag der BWB Geldbußen bis zu 10% des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes verhängen. Die Geldbußen werden unter Berücksichtigung der Schwere und Dauer der Rechtsverletzung, des Verschuldens und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Kooperation des betroffenen Unternehmens bemessen.