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BWB stellt Antrag auf Verhängung einer Geldbuße gegen STRABAG

Antrag auf Verhängung einer Geldbuße gegen STRABAG

Nach ersten Anträgen im Oktober 2020 (Link) sowie im April 2021 (Link) stellte die Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) am 14.07.2021 einen weiteren Antrag auf Verhängung einer Geldbuße im Rahmen der Ermittlungen in der österreichischen Bauwirtschaft. Konkret richtet sich der Antrag gegen zwei Gesellschaften des STRABAG-Konzerns („STRABAG“). Die BWB beantragt die Verhängung einer Geldbuße in der Höhe von EUR 45,37 Millionen.

STRABAG kooperierte kontinuierlich und umfassend im Rahmen des Kronzeugenprogrammes. Zudem wurde durch STRABAG ein zertifiziertes Compliance-System in Verbindung mit einem neuartigen Monitoring-System eingeführt, um zukünftige Zuwiderhandlungen gegen das Kartellverbot hintanzuhalten. STRABAG hat im Rahmen der Kooperation mit der BWB, unter Einbindung des Bundeskartellanwalts, auch ein Anerkenntnis für das kartellgerichtliche Verfahren abgegeben. Vor diesem Hintergrund hat die BWB eine geminderte Geldbuße beantragt.

Betroffener Wirtschaftszweig

Der betroffene Wirtschaftszweig umfasst Planungs- und Ausführungsleistungen an Bauwerken im Hoch- und Tiefbau (zB Straßen-, Brücken-, Kanalbau sowie Bau von Büro- und Wohngebäuden).

Bisherige Ermittlungen der BWB in der Bauwirtschaft

Im Frühjahr 2017 hatte die BWB im Rahmen ihrer Ermittlungen zu möglichen Absprachen in der Bauwirtschaft Hausdurchsuchungen durchgeführt und dabei ua auch umfangreiches Datenmaterial sichergestellt. Im Herbst 2019 ergingen die ersten Mitteilungen der Beschwerdepunkte an die betroffenen Unternehmen. Dabei handelt es sich um einen förmlichen Schritt der BWB, mit dem die Unternehmen schriftlich über die gegen sie vorliegenden Beschwerdepunkte in Kenntnis gesetzt werden. Gegen die weiteren beteiligten Unternehmen laufen die Ermittlungen, die zeitnah zu weiteren Anträgen führen werden.

Geldbußen nach dem Kartellgesetz

Nach dem Kartellgesetz sind Handlungsweisen verboten, die den Wettbewerb behindern oder verfälschen. Dazu zählen etwa Preisabsprachen oder die Aufteilung von Märkten bzw. Gebieten. Bei einem festgestellten Verstoß kann das Kartellgericht auf Antrag der BWB Geldbußen bis zu 10% des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes verhängen. Die Geldbußen werden unter Berücksichtigung der Schwere und Dauer der Rechtsverletzung, des Verschuldens und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Kooperation des betroffenen Unternehmens bemessen.