Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Lexington Partners L.P.; HarbourVest Partners, LLC - BWB/Z-6184 | Bundeswettbewerbsbehörde

Lexington Partners L.P.; HarbourVest Partners, LLC

BWB/Z-6184

24.01.2023

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 20.01.2023 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Lexington Partners L.P. (New York / USA) und HarbourVest Partners, LLC (Delaware/USA) beabsichtigen, jeweils über von ihnen verwaltete Investmentgesellschaften, nicht-kontrollierende Minderheitsbeteiligungen an Insight Partners Continuation Fund II, L.P. (Grand Cayman / Kaimaninseln) zu erwerben. HarbourVest Partners, LLC wird voraussichtlich zwischen 25% und 59,2% und Lexington Partners L.P. bis zu 25% der Kapitalanteile an Insight Partners Continuation Fund II, L.P. erwerben. Insight Venture Management, LLC (New York / USA), die den Insight Partners Continuation Fund II, L.P. allein kontrolliert und verwaltet, wird bereits bestehende nicht-kontrollierende Minderheitsbeteiligungen von über 25% an Zuva Inc. (Toronto / Kanada) und an EzCater Inc. (Boston / USA) in den Insight Partners Continuation Fund II, L.P. einbringen. Das Zusammenschlussvorhaben betrifft Software zur Dokumentenanalyse und Online-Essensbestelldienste. 
Betroffener Geschäftsbereich: Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie.

Betroffener Geschäftszweig: J - Information und Kommunikation

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 17.02.2023.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 18.02.2023 weggefallen.

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