Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Verkehrsbetriebe Burgenland GmbH; ÖsterreichischenPostbus - BWB/Z-6403 | Bundeswettbewerbsbehörde

Verkehrsbetriebe Burgenland GmbH; ÖsterreichischenPostbus

BWB/Z-6403

10.10.2023

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 09.10.2023 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Die Verkehrsbetriebe Burgenland GmbH beabsichtigen (direkt bzw. indirekt über die neu zu gründende Gesellschaft Verkehrsbetriebe Nordburgenland GmbH) von der Österreichischen Postbus AG Betriebsmittel zu übernehmen, über die sie aktuell im Nordburgenland bzw in Oberpullendorf verfügt, insbesondere Busse, Betriebsstätten/Werkstätten in Burgenland und Lenker:innen ("Zielunternehmen").

Dieser beabsichtigte Erwerb des Zielunternehmens ist das Ergebnis des EU-weit bekanntgemachten Vergabeverfahrens. Die Verkehrsbetriebe Burgenland beabsichtigen rnit der Österreichischen Postbus AG die "Verkehrsbetriebe Nordburgenland GmbH" zu gründen, an der die Verkehrsbetriebe Burgenland GmbH zu 90% und die Österreichische Postbus AG zu 10% beteiligt sein sollen. Die Verkehrsbetriebe Nordburgenland GmbH soll Verkehrsleistungen mit Omnibussen aufgrund von Kraftfahrlinien im Burgenland (ÖNACE H 49.31-2) auf die Bezirke Mattersburg, Eisenstadt, Eisenstadt Umgebung, Neusiedl und Rust anbieten.

Betroffene Geschäftszweige: Abschnitt H.49.31 - Personenbeförderung im Nahverkehr zu Lande (ohne Taxis)

Betroffener Geschäftszweig: H - Verkehr und Lagerei

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 06.11.2023.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 07.11.2023 weggefallen.

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