Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

MERINDA 47 Entwicklungs GmbH; Quatra Projektentwicklungs GmbH; STRABAG Real Estate GmbH - BWB/Z-6018 | Bundeswettbewerbsbehörde

MERINDA 47 Entwicklungs GmbH; Quatra Projektentwicklungs GmbH; STRABAG Real Estate GmbH

BWB/Z-6018

22.07.2022

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 22.07.2022 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Die MERINDA 47 Entwicklungs GmbH, FN 577550p ("MERINDA 47") mit dem Sitz in A-4020 Linz, Grillparzerstrasse 18-20, beabsichtigt in einem ersten Schritt 60% der Geschäftsanteile an der Quatra Projektentwicklungs GmbH, FN 275656b ("QUATRA“) mit dem Sitz in A-4020 Linz, Römerstraße 2, zu erwerben (siehe vertrauliche Anlage ./1.1). In weiterer Folge soll der restliche Geschäftsanteil übernommen werden. Durch die Übernahme der Kontrolle an der QUATRA soll die MERINDA 47 indirekt die gemeinsame Kontrolle an den Projektgesellschaften der QUATRA gemäß Punkt 1.2.7 erlangen. Die Kontrolle teilt sich die QUATRA mit der STRABAG Real Estate GmbH. Gemeinsam beabsichtigen QUATRA und STRABAG Real Estate GmbH neues Stadtquartier in Linz, das sogenannte "Franckviertel", zu entwickeln.
Betroffener Geschäftszweig: Kauf und Verkauf von eigenen Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen

Betroffener Geschäftszweig: L - Grundstücks- und Wohnungswesen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 19.08.2022.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 20.08.2022 weggefallen.

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