Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG
KKR Philadelphia Aggregator L.P.; Ampersand 2020 Limited Partnership; Alliance Pharma Inc.; Drug Development Solutions Limited
BWB/Z-5973
Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 27.05.2022 folgender Zusammenschluss angemeldet:
Geplanter Erwerbsvorgang
Eine Kommanditgesellschaft, die sich im Alleineigentum von Investmentfonds befindet, die von einer oder mehreren Tochtergesellschaften der KKR & Co. Inc. (USA) beraten und/oder verwaltet werden, beabsichtigt, eine Beteiligung von 35-40% an Alliance Holdco Inc. (USA) und indirekt an Alliance Pharma Inc. (USA) zu erwerben, die derzeit von Ampersand 2020 Limited Partnership (USA) alleine kontrolliert wird, wobei Ampersand 2020 Limited Partnership (USA) nach Abschluss der Transaktion weiterhin eine Beteiligung an Alliance Holdco Inc. (USA) und indirekt an Alliance Pharma Inc. (USA) halten wird (zusammen mit einer Kommanditgesellschaft, die sich im Alleineigentum von Investmentfonds befindet, die von einer oder mehreren Tochtergesellschaften der KKR & Co. Inc. (USA) beraten und/oder verwaltet werden); gleichzeitig beabsichtigt Alliance Holdco Inc. (USA), als Teil derselben Transaktion indirekt alleinige Kontrolle über das Arzneimittelentwicklungsgeschäft der Drug Development Solutions Limited (Vereinigtes
Königreich) zu erwerben.
Das Zusammenschlussvorhaben betrifft Labordienstleistungen für die klinische Entwicklung und Dienstleistungen von Auftragsforschungsinstituten für klinische Studien."
Betroffener Geschäftszweig: Sonstige Forschung und Entwicklung im Bereich Natur-, Ingenieur-, Agrarwissenschaften und Medizin
Betroffener Geschäftszweig: M - Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen
Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 24.06.2022.
Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.
Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.
Nichtuntersagung des Zusammenschlusses
Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 25.06.2022 weggefallen.