Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG
Osmosis Buyer Limited; Firewall Holding S.A.R.L.
BWB/Z-5853
Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 28.01.2022 folgender Zusammenschluss angemeldet:
Geplanter Erwerbsvorgang
Osmosis Buyer Limited (Vereinigtes Königreich) beabsichtigt, 100 % der Anteile an und die alleinige Kontrolle über Firewall Holding S.A.R.L (Luxemburg), und damit indirekt
Waterlogic Group Holdings Limited (Vereinigtes Königreich), zu erwerben.
Betroffener Geschäftszweig: Wasserversorgung
Betroffener Geschäftszweig: E - Wasserversorgung; Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen
Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 11.03.2022.
Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.
Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.
Die Anmelderin hat am 23.02.2022 gemäß § 11 Abs. 1a KartG die Verlängerung der Frist zur Stellung eines Prüfungsantrages um zwei Wochen beantragt. Mit dem fristgerecht zugestellten Antrag verlängert sich die Frist zur Stellung eines Prüfungsantrages durch die Amtsparteien um zwei Wochen. Somit endet die Frist am 11.03.2022.
Osmosis Buyer Limited bzw. die von ihr kontrollierte Culligan International Company ist der Behörde bereits aus den Zusammenschlüssen Z-4457 (Culligan Wassertechnik GmbH; Triple A Aqua Service Holding GmbH) und Z-3967 (Culligan Wassertechnik GmbH; Aqua Vital Holding GmbH) bekannt.
Der unter Z-5853 (Osmosis Buyer Limited / Firewall Holding S.A.R.L ) nun angemeldete indirekte Erwerb von Waterlogic Group Holdings Limited (Vereinigtes Königreich) führt nach Ansicht der BWB zu keiner Einschränkung des effektiven Wettbewerbs auf den Märkten für (i) flaschengebundene Wasserspender, (ii) leitungsgebundene Wasserspender und (iii) multifunktionale Spezialarmaturen. Zur näheren wettbewerblichen Beurteilung wurde ein Auskunftsverlangen an Wettbewerber gerichtet. Durch die Komplexität der Marktgegebenheiten und die Notwendigkeit der Einholung weiterer relevanter Informationen, beantragte die Anmelderin am 23.02.2022 gemäß § 11 Abs 1a KartG eine zweiwöchige Verlängerung der Frist zur Stellung eines Prüfungsantrags.
Nach Prüfung der im Auskunftsverlangen vorgebrachten Bedenken kam die BWB zu dem Ergebnis, dass eine Beeinträchtigung des effektiven Wettbewerbs nicht zu erwarten ist. Seitens der Amtsparteien wurde kein Prüfungsantrag an das Kartellgericht gestellt.
Nichtuntersagung des Zusammenschlusses
Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 12.03.2022 weggefallen.