Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Lekkerland Holding- Gesellschaft m.b.H.; Lekkerland Handels- und Dienstleistungs GmbH; unik GmbH - BWB/Z-5846 | Bundeswettbewerbsbehörde

Lekkerland Holding- Gesellschaft m.b.H.; Lekkerland Handels- und Dienstleistungs GmbH; unik GmbH

BWB/Z-5846

17.01.2022

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 17.01.2022 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Das angemeldete Vorhaben betrifft den geplanten (indirekten) Erwerb von 100% der Anteile und Stimmrechte sowie alleiniger Kontrolle an der Lekkerland Holding-Gesellschaft m.b.H. sowie der Lekkerland Handels- und Dienstleistungs GmbH durch unik GmbH. 

Tätigkeitsbereiche: Großhandel mit Nahrungs- und Genussmitteln, Getränken und Tabakwaren. 

 

Betroffener Geschäftszweig: G - Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 14.02.2022.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Lekkerland ist der Behörde bereits aus dem Zusammenschluss Z-4588 (REWE/Lekkerland) bekannt. Dabei hat REWE strukturelle Auflagen vorgeschlagen, wonach der Geschäftsanteil in Österreich nicht erworben wird.

Der unter Z-5846 (unik/Lekkerland) nun angemeldete indirekte Erwerb von Lekkerland Österreich durch Kiennast und Unimarkt wirkt in diesem Sinne dekonzentrativ und erhält die Vermögenswerte am Markt. Im Rahmen des Zusammenschlussverfahrens langten bei der BWB zwei Stellungnahmen von Wettbewerbern ein. Die darin vorgebrachten wettbewerblichen Bedenken wurden geprüft, ergaben aber keinen Anlass für eine vertiefte Prüfung durch das Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 15.02.2022 weggefallen.

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