Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

PreZero Zweite Verwaltungs-GmbH; KBG Kunststoff Beteiligungen GmbH - BWB/Z-5669 | Bundeswettbewerbsbehörde

PreZero Zweite Verwaltungs-GmbH; KBG Kunststoff Beteiligungen GmbH

BWB/Z-5669

17.09.2021

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 16.09.2021 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Die PreZero Zweite Verwaltungs-GmbH beabsichtigt, 90% der Anteile an der KBG Kunststoff Beteiligungen GmbH und damit der alleinigen Kontrolle über diese zu erwerben.

Die PreZero Zweite Verwaltungs-GmbH gehört zur PreZero-Entsorgungssparte der international tätigen Schwarz Gruppe. Die Schwarz Gruppe ist über die Sparten Lid' bzw. Kaufland vornehmlich im Lebensmitteleinzelhandel in über 30 Ländern tätig. Seit dem Erwerb der Tönsmeier-Gruppe ist die Schwarz Gruppe zudem als integrierter Dienstreister im Bereich der Abfallwirtschaft mit derSammlung, Sortierung, Aufbereitung und Verwertung von Abfällen befasst.

Die KBG Kunststoff Beteiligungen GmbH bereitet über ihre Gruppengesellschaften gebrauchte Folien aus der Gewerbeabfallentsorgung auf. Ferner produziert KBG aus Primärkunststoffen und Kunststoffrezyklaten verschiedene Verpackungsprodukte und handelt mit Folien.

Der Zusammenschluss betrifft die folgenden Geschäftszweige: Sonstige Behandlung und Beseitigung nicht gefährlicher Abfälle. Rückgewinnung sonstiger sortierter Werkstoffe. Herstellung von Verpackungsmitteln aus Kunststoff. Großhandel mit sonstigen Halbwaren a.n.g.

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren E - Wasserversorgung; Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen, G - Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 14.10.2021.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 15.10.2021 weggefallen.

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