Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Die Bundeswettbewerbsbehörde kann wie die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, die Wirtschaftskammer und der Gewerkschaftsbund Anspruch auf Unterlassung wegen unlauterer, aggressiver oder irreführender Geschäftspraktiken, vergleichbarer Werbung und Zugaben sowie der Anwendung von Einkaufsausweisen geltend machen.