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Baukartell: Kartellgericht verhängt auf Antrag der BWB Geldbuße in Höhe von EUR 9,8 Mio gegen die Granit-Gruppe

Auf Antrag der Bundeswettbewerbsbehörde hat das Kartellgericht mit Beschluss vom 15.11.2023 eine Geldbuße in der Höhe von EUR 9,8 Mio gegen die Granit-Gruppe wegen einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung gegen das Kartellverbot verhängt.

Die Bundeswettbewerbsbehörde hat am 05.09.2023 einen Antrag auf Verhängung einer Geldbuße in der Höhe von EUR 9,8 Mio gegen die Granit Holding GmbH, die Bauunternehmung Granit Gesellschaft m.b.H. und die Klöcher Baugesellschaft m.b.H. (gemeinsam „Granit-Gruppe“) beim Kartellgericht eingebracht (Pressemitteilung vom 11.09.2023).

Das Kartellgericht hat hierauf am 15.11.2023 antragsgemäß über die Granit-Gruppe wegen einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung in Form von kartellrechtswidrigen Preisabsprachen, Marktaufteilungen und Informationsaustausch mit Mitbewerbern in Bezug auf öffentliche und private Ausschreibungen im Bereich Hoch- und Tiefbau in Österreich im Zeitraum von zumindest Juli 2002 bis Oktober 2017 eine Geldbuße in der Höhe von EUR 9,8 Mio verhängt. Der Beschluss ist rechtskräftig.

Granit kooperierte außerhalb des Kronzeugenprogrammes zur vollständigen Aufklärung des Sachverhalts mit der Bundeswettbewerbsbehörde und gab in diesem Zusammenhang ein umfassendes Anerkenntnis für das Verfahren vor dem Kartellgericht ab.

Hintergrund

Das aufgedeckte Kartell betrifft den Wirtschaftszweig der Bauwirtschaft, wobei schwerpunktmäßig der Bereich Straßenbau betroffen ist.

Die Zuwiderhandlung betrifft das gesamte österreichische Bundesgebiet, wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß je nach beteiligtem Unternehmen. Betroffen sind sowohl öffentliche aber auch private Auftraggeber. Es handelt sich um eine große Anzahl an Bauvorhaben und dauern die Ermittlungen der Bundeswettbewerbsbehörde noch an. Teilweise wurden die Verfahren auch bereits rechtskräftig abgeschlossen (siehe hierzu ua Pressemitteilung vom 03.10.2023 idS Swietelsky).

Im Rahmen der Zuwiderhandlung wurden zwischen den beteiligten Unternehmen Absprachen getroffen, um sich gegenseitig zur Erteilung von Aufträgen zu verhelfen und so unter anderem Marktanteile zu sichern und eine entsprechende Kapazitätsauslastung zu erhalten. Um dieses gemeinsame Ziel zu erreichen, kam es zu Preisabsprachen, Marktaufteilungen, den Austausch wettbewerbssensibler Informationen, wie etwa Abstimmungen über zukünftiges Verhalten bei Angebotsabgaben, sowie vereinzelt zur Bildung kartellrechtswidriger Arbeits- und Bietergemeinschaften.

Unter anderem wurde zwischen den beteiligten Unternehmen etwa der Ausschreibungsgewinner, der abzugebende Preis und die Abgabe von „Deckangeboten“ vereinbart bzw. festgelegt, dass bestimmte Mitbewerber überhaupt kein Angebot legen sollten.

FAQ Baukartell Update Dezember 2023

Weiterführende Informationen und Entwicklungen im Baukartell können Sie in dem FAQ Baukartell Update Dezember 2023 finden.

Geldbußen nach dem Kartellgesetz

Nach dem Kartellgesetz sind Handlungsweisen verboten, die den Wettbewerb behindern oder verfälschen. Dazu zählen etwa Preisabsprachen oder die Aufteilung von Märkten bzw. Gebieten. Bei einem festgestellten Verstoß kann das Kartellgericht auf Antrag der BWB Geldbußen bis zu 10% des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes verhängen. Die Geldbußen werden unter Berücksichtigung der Schwere und Dauer der Rechtsverletzung, des Verschuldens und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Kooperation des betroffenen Unternehmens bemessen.