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Kartellgericht verhängt auf Antrag der BWB Geldbuße gegen Südzucker AG iHv EUR 4,2 Mio; Entscheidung rechtskräftig

Auf Antrag der Bundeswettbewerbsbehörde verhängte das Kartellgericht am 13.9.2023 eine Geldbuße iHv EUR 4,2 Mio gegen Südzucker AG. Der Kartellverstoß betrifft eine Absprache zur Aufteilung des österreichischen Marktes für Industriezucker.

Die Südzucker AG gab im Rahmen eines Settlements ein Anerkenntnis ab (siehe Pressemitteilung vom 1.6.2023) für eine Zuwiderhandlung von Februar bis Oktober 2006. Damit geht ein jahrelanges Kartellverfahren im Sektor Industriezucker zu Ende.

Verfahrensverlauf

Die Bundeswettbewerbsbehörde beantragte bereits 2010 die Verhängung einer Geldbuße bzw eine Feststellung eines Verstoßes gegen Zuckerhersteller wegen mutmaßlicher Gebietsabsprachen im Vertrieb von Industriezucker in Österreich. Die Ermittlungen der BWB kamen durch Informationen eines beteiligten Unternehmens, das in weiterer Folge als Kronzeuge kooperierte, ins Rollen. Die Anträge wurden 2019 vom Kartellgericht in erster Instanz abgewiesen (GZ 29 Kt 2/16k, 29 Kt 3/16g). Das deutsche Bundeskartellamt hatte am 18.02.2014 Geldbußen wegen gebietsbezogener Absprachen in Bezug auf den deutschen Markt gegen drei große deutsche Zuckerhersteller (Pfeifer & Langen GmbH & Co. KG, Südzucker AG, Nordzucker AG) verhängt. Das Kartellgericht sah im Hinblick auf das deutsche Verfahren eine Thematik der Doppelbestrafung und nahm unter anderem aus diesem Grund von einer Feststellung gegenüber dem Kronzeugen und einer Bußgeldverhängung Abstand.

Gegen diesen Beschluss des Kartellgerichts erhob die BWB einen teilweisen Rekurs, und zwar gegen den Teil der Abweisung, dem die mögliche Doppelbestrafungsthematik zugrunde gelegt worden war. Die abweisende Entscheidung des Erstgerichts, wonach eine Teilnahme von der Agrana Zucker GmbH an einer Zuwiderhandlung nicht festgestellt werden konnte, erwuchs 2019 in Rechtskraft.

Das KOG legte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) einige Fragen im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens vor (Pressemeldung vom 02.04.2020). Die Entscheidung des EuGH (C-151/20) wurde am 22.03.2022 veröffentlicht (Pressemeldung vom 22.03.2022). Im Einklang mit der Entscheidung des EuGH entschied das KOG in der Folge, dass der Grundsatz des Doppelbestrafungsverbotes in diesem konkreten Fall eben nicht greife, da keine Identität der Taten, die einerseits vom deutschen Bundeskartellamt festgestellt und andererseits von der BWB vorgebracht wurden, vorlag.

Das KOG stellte dabei fest, dass die Zuckerhersteller Nordzucker AG und Südzucker AG im Jahr 2006 eine kartellrechtswidrige Absprache in Form einer Gebietsabsprache getroffen und damit gegen das europäische und österreichische Kartellverbot verstoßen hatten. Die Feststellung gegenüber der Nordzucker AG erwuchs in Rechtskraft. Hinsichtlich der Südzucker AG hob das KOG den abweisenden Beschluss des KG teilweise auf und wies das Verfahren im Hinblick auf die Bußgeldbemessung zur Verfahrensergänzung vor dem KG zurück, da die notwendigen Feststellungen zu den für die Bemessung der Geldbuße maßgeblichen Kriterien fehlten.

Im folgenden zweiten Rechtsgang vor dem Kartellgericht hat die Südzucker AG ein Anerkenntnis abgegeben und dadurch das durch die BWB konkretisierte Bußgeld iHv EUR 4,2 Millionen akzeptiert (Pressemeldung vom 01.06.2023).

Mit dem nunmehr vorliegenden Beschluss des Kartellgerichtes vom 13.09.2023 wurde dem konkretisierten Antrag der BWB Folge gegeben und wegen der im Telefongespräch vom 22.2.2006 getroffenen, kartellrechtswidrigen Absprache, eine Geldbuße in der Höhe von EUR 4,2 Mio verhängt.

Der Beschluss ist rechtskräftig.

Geldbußen nach dem Kartellgesetz

Nach dem Kartellgesetz sind Handlungsweisen verboten, die den Wettbewerb behindern oder verfälschen. Dazu zählen etwa Preisabsprachen oder die Aufteilung von Märkten bzw. Gebieten. Bei einem festgestellten Verstoß kann das Kartellgericht auf Antrag der BWB Geldbußen bis zu 10% des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes verhängen. Die Geldbußen werden unter Berücksichtigung der Schwere und Dauer der Rechtsverletzung, des Verschuldens und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Kooperation des betroffenen Unternehmens bemessen.