Verbotene Durchführung - Kartellgericht verhängt eine Geldbuße gegen Vivendi SE iHv EUR 120.000 wegen verbotener Durchführung eines Zusammenschlusses

Die BWB stellte am 14.09.2023 einen Antrag auf Verhängung einer Geldbuße nach § 29 Z 1 lit a KartG gegen das Unternehmen Vivendi SE beim Kartellgericht. Antragsgemäß wurde nun mit Beschluss des Kartellgerichts vom 10.11.2023 (25 Kt 4/23k) eine Geldbuße in Höhe von EUR 120.000 wegen Verstoßes gegen das Durchführungsverbot nach § 17 Abs 1 KartG verhängt. Der Beschluss ist rechtskräftig.

Der in verbotener Weise durchgeführte Erwerb vom 30.09.2020 betraf die Erhöhung des Aktienkapitals auf insgesamt 26,6% sowie der Stimmrechte auf insgesamt 20,21% Vivendis an dem Zielunternehmen, Lagardère SA („Lagardère“). Beim Erwerb handelte es sich um eine nicht-kontrollierende Minderheitsbeteiligung. Der Zusammenschluss wurde am 14.07.2021 nachträglich angemeldet und mit Wirkung vom 12.08.2021 freigegeben.

Die beteiligten Unternehmen haben die gem § 9 KartG relevanten Umsatzschwellen überschritten, weshalb das Zusammenschlussvorhaben nach dem KartG anmeldepflichtig gewesen war und erst nach Freigabe durch die Amtsparteien hätte durchgeführt werden dürfen.

Das Unternehmen hat gegenüber der BWB ein Anerkenntnis abgegeben, sodass eine geminderte Geldbuße beantragt werden konnte.