Das Oberlandesgericht Wien als Kartellgericht verhängte mit Beschluss vom 04.07.2014 zu 29 Kt 16/14 gegen die Stahlgruber Holding AG eine Geldbuße in der Höhe von EUR 23.000.
Der Antrag gem § 29 Z 1 lit a KartG 2005 wegen Zuwiderhandlung gegen das Durchführungsverbot nach § 17 KartG 2005 wurde von der Bundeswettbewerbsbehörde am 17.02.2014 eingebracht.
Der Beschluss ist rechtskräftig.