Mit Beschluss des Kartellgerichtes vom 11.12.2012 wurde über ein im Bereich der Wasseraufbereitung tätiges Unternehmen wegen verbotener Durchführung eine Geldbuße von EUR 15.000,-- verhängt.
Über die WAB Privatstiftung wurde mit Beschluss des Kartellgerichtes 29 KT 63/12-5 eine Geldbuße gemäß § 29 Z 1 lit a iVm § 17 Abs 1 KartG wegen verbotener Durchführung eines Zusammenschlusses im Zeitraum 16.5.2011 bis 11.10.2012 verhängt.
Der Beschluss ist rechtskräftig.