BWB/Z-1571 - verbotene Durchführung

Das Kartellgericht verhängte mit Beschluss vom 14.2.2012 gegen ein im Bereich des Einzelhandels von Elektronikprodukten (stationär und online) tätiges Unternehmen eine Geldbuße.

Das Kartellgericht verhängte mit Beschluss vom 14.2.2012 gegen ein im Bereich des Einzelhandels von Elektronikprodukten (stationär und online) tätiges Unternehmen eine Geldbuße.

Das Oberlandesgericht Wien als Kartellgericht verhängte mit Beschluss 29 Kt86/11 vom 14.2.2012 gem. § 29 Z1 lit a KartG 2005 auf Antrag der Bundeswettbewerbsbehörde vom 20.12.2011 gegen ein Unternehmen, welches im Bereich des Einzelhandels von Elektronikprodukten (stationär und online) tätig ist, eine Geldbuße in Höhe von € 11.667,-- wegen Zuwiderhandlung gegen das Durchführungsverbot nach § 17 KartG 2005.

Der Beschluss ist rechtskräftig.