BWB/Z-1205 - verbotene Durchführung

Das Kartellgericht verhängte mit Beschluss vom 14.3.2012 gegen ein im Bereich des An- und Verkaufs von Immobilien (Portfolioverwaltung) und der Dienstleistungen im Zusammenhang mit Immobilien tätigen Unternehmen eine Geldbuße.

Das Kartellgericht verhängte mit Beschluss vom 14.3.2012 gegen ein im Bereich des An- und Verkaufs von Immobilien (Portfolioverwaltung) und der Dienstleistungen im Zusammenhang mit Immobilien tätigen Unternehmen eine Geldbuße.

Das Oberlandesgericht Wien als Kartellgericht verhängte mit Beschluss, 24Kt 9/12-6 vom 7.3.2012 gem. § 29 Z1 lit a KartG 2005 auf Antrag der Bundeswettbewerbsbehörde vom 2.2.2012 gegen ein Unternehmen, welches im Bereich des An- und Verkaufs von Immobilien (Portfolioverwaltung) und der Dienstleistungen im Zusammenhang mit Immobilien tätig ist, eine Geldbuße in Höhe von € 25.000,-- wegen Zuwiderhandlung gegen das Durchführungsverbot nach § 17 KartG 2005.

Der Beschluss ist rechtskräftig.