BWB/Z-1044, 25 Kt 1/10 - verbotene Durchführung

Das Kartellgericht verhängte mit Beschluss vom 7.4.2010 gegen einen international tätigen Konzern im Bereich der Herstellung und des Vertriebs von Baustoffen und Baumaterialien eine Geldbuße.

Das Kartellgericht verhängte mit Beschluss vom 7.4.2010  gegen einen international tätigen Konzern im Bereich der Herstellung und des Vertriebs von Baustoffen und Baumaterialien eine Geldbuße.

Das Oberlandesgericht Wien als Kartellgericht verhängte mit Beschluss, 25 Kt 1/10 vom 7.4.2010 gem § 29 Z 1 lit a KartG 2005 auf Antrag der Bundeswettbewerbsbehörde vom 14.1.2010 gegen ein Unternehmen, das zu einem international tätigen Konzern gehört, der im Bereich der Herstellung und des Vertriebs von Baustoffen und Baumaterialien tätig ist, eine Geldbuße in Höhe von € 5.000,-- wegen Zuwiderhandlung gegen das Durchführungsverbot nach § 17 KartG 2005.

Aus der Begründung des Kartellgerichtes geht hervor:

"Im vorliegenden Fall konnte aus spezial- und generalpräventiven Gründen nicht völlig von der Verhängung einer Geldbuße abgesehen werden, weil sich der Verstoß gegen das Durchführungsverbot immerhin über 11 Monate erstreckte. Aus generalpräventiven Gründen muss auch verhindert werden, dass Zusammenschlüsse erst nach ihrer Durchführung angemeldet werden. Der Antragsgegnerin kommt aber zugute, dass ihr Verschulden sehr gering ist, da die Anmeldepflicht für sie weniger leicht als bei einem reinen Inlandssachverhalt erkennbar gewesen sein mag, keine negativen Folgen aus der Verspätung resultierten, eine dadurch erzielte Bereicherung gar nicht behauptet wurde, der Zusammenschluss, dessen Transaktionsschwerpunkt in Deutschland lag, keine kartellrechtlichen Bedenken hervorrief und die Antragsgegnerin aus Eigenem die Anmeldung und Aufklärung des Sachverhaltes herbeiführte. Damit konnte mit der Verhängung der aus dem Spruch ersichtlichen Geldbuße das Auslangen gefunden werden."

Der Beschluss ist rechtskräftig.