Das Kartellgericht verhängte mit Beschluss vom 7.3.2012 gegen ein Unternehmen in der Baubranche eine Geldbuße.
Das Oberlandesgericht Wien als Kartellgericht verhängte mit Beschluss, 27 Kt 1/12-7 vom 7.3.2012 gem § 29 Z 1 lit a KartG 2005 auf Antrag der Bundeswettbewerbsbehörde vom 20.1.2012 gegen ein Unternehmen, welches in der Baubranche tätig ist, eine Geldbuße in Höhe von € 5.000,-- wegen Zuwiderhandlung gegen das Durchführungsverbot nach § 17 KartG 2005.
Der Beschluss ist rechtskräftig.