BWB/A-1054, KA 330/05, 181/06 - verbotene Durchführung

Im August 2005 wurde ein Antrag auf Feststellung der verbotenen Durchführung eines Zusammenschlusses gegen drei Unternehmen der Baustoffindustrie gestellt.

Im August 2005 wurde ein Antrag auf Feststellung der verbotenen Durchführung eines Zusammenschlusses gegen drei Unternehmen der Baustoffindustrie gestellt.

Im August 2005 hatte der Bundeskartellanwalt die Feststellung der verbotenen Durchführung eines Zusammenschlusses (§ 42a Abs 5 KartG 1988) sowie die Verhängung einer Geldbuße (§ 142 Z 1 lit a iVm § 42a Abs 4 KartG 1988) gegen drei Unternehmen beantragt, die am Kontrollerwerb über ein österreichisches Unternehmen der Baustoffindustrie beteiligt waren. Die Bundeswettbewerbsbehörde schloß sich der vom Bundeskartellanwalt vertretenen Rechtsansicht an.

Der betreffende Erwerbsvorgang wurde in der Folge als Zusammenschluß angemeldet und nach Durchführung eines vertieften Prüfungsverfahrens (Phase II) nicht untersagt. Ergebnis dieses Verfahrens war, daß die Erwerberin bereits zuvor (zulässig) gemeinsame Kontrolle über das Zielunternehmen ausgeübt hatte und sich der spätere (verfahrensgegenständliche) Übergang zu alleiniger Kontrolle nicht mehr auf die Markt- und Wettbewerbssituation auswirkte.

Mit Beschluß vom 31. Oktober 2006 stellte das Kartellgericht die verbotene Durchführung des Zusammenschlusses über einen Zeitraum von 21 Monaten fest und verhängte gegen die Antragsgegner Geldbußen in Höhe von insgesamt 140.000 €.

Der Beschluß ist rechtskräftig.