BWB Z-2652 - verbotene Durchführung - grosso holding Gesellschaft mbH

Das Oberlandesgericht Wien als Kartellgericht verhängte mit Beschluss vom 17.12.2015 (26 Kt 39/15) gegen die grosso holding Gesellschaft mbH eine Geldbuße in der Höhe von EUR 50.000 wegen unrichtiger und irreführender Angaben in der Anmeldung eines Zusammenschlusses nach § 9 KartG vom 29.4.2015.

Das Oberlandesgericht Wien als Kartellgericht verhängte mit Beschluss vom 17.12.2015 (26 Kt 39/15) gegen die grosso holding Gesellschaft mbH eine Geldbuße in der Höhe von EUR 50.000 wegen unrichtiger und irreführender Angaben in der Anmeldung eines Zusammenschlusses nach § 9 KartG vom 29.4.2015.

Der Beschluss ist rechtskräftig.

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