Das Oberlandesgericht Wien als Kartellgericht verhängte mit Beschluss vom 8.7.2015 (29 Kt 68/14) gegen die Graz-Köflacher Bahn- und Busbetrieb GmbH eine Geldbuße in der Höhe von EUR 40.000 wegen Verstoßes gegen das Durchführungsverbot.
Die Bundeswettbewerbsbehörde beantragte die Verhängung einer Geldbuße iHv EUR 40.000 wegen der verbotenen Durchführung eines Zusammenschlusses gem § 29 Z1 lit a iVm § 17 Abs 2 KartG in Form der Nichteinhaltung einer im Rahmen des Zusammenschlusses abgegebenen Verpflichtungszusage.
Der Beschluss ist rechtskräftig.