BWB/VD-7 - verbotene Durchführung - Stahl Lux 2 S.A.

Auf Antrag der Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) verhängte das Kartellgericht mit Beschluss vom 19.12.2017 gegen die Stahl Lux 2 S.A. gem. § 29 Z 1 lit a iVm § 17 Abs 1 KartG wegen verbotener Durchführung des am 03.08.2017 angemeldeten Zusammenschlusses BWB/Z-3584 betreffend den Erwerb der alleinigen Kontrolle über das Lederchemikaliengeschäft von Clariant International AG, Schweiz, zumindest im Zeitraum zwischen 30.04.2014 und 01.09.2017, eine Geldbuße in Höhe von EUR 185.000,00.​

Auf Antrag der Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) verhängte das Kartellgericht mit Beschluss vom 19.12.2017 gegen die Stahl Lux 2 S.A. gem. § 29 Z 1 lit a iVm § 17 Abs 1 KartG wegen verbotener Durchführung des am 03.08.2017 angemeldeten Zusammenschlusses BWB/Z-3584 betreffend den Erwerb der alleinigen Kontrolle über das Lederchemikaliengeschäft von Clariant International AG, Schweiz, zumindest im Zeitraum zwischen 30.04.2014 und 01.09.2017, eine Geldbuße in Höhe von EUR 185.000,00.​

​Der Beschluss ist rechtskräftig.

Siehe weitere Informationen zur Zusammenschlussanmeldung Stahl Lux 2 S.A.; Lederchemikaliengeschäft von Clariant International AG (Z-3584)

Erklärung: Unter einer verbotenen Durchführung versteht man Zusammenschlüsse, die ohne Genehmigung durch die BWB oder das Kartellgericht  bzw. in anderer Art und Weise als angegeben durchgeführt oder bei der BWB trotz Anmeldepflicht nicht angemeldet wurden. In den genannten Fällen ist die BWB befugt einen Antrag auf Geldbuße bei dem Kartellgericht zu stellen.