BWB/VD-20 - Verbotene Durchführung - Eurazeo SE

VD-18 Geldbuße wegen verbotener Durchführung gegen Eurazeo SE

Auf Antrag der Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) hat das Kartellgericht am 1.10.2019 folgenden Beschluss gefasst: Über die Antragsgegnerin wird wegen der verbotenen Durchführung des am 10.4.2019 bei der Bundeswettbewerbsbehörde zu BWB/Z-4385 angemeldeten Zusammenschlusses betreffend den indirekten Erwerb von 58,8% der Anteile an der 2R Holding SAS durch die Antragsgegnerin und den dadurch erlangten Erwerb der alleinigen Kontrolle im Zeitraum von 17.7.2018 bis 9.5.2019 gemäß § 29 Z 1 lit a iVm § 17 Abs 1 KartG eine Geldbuße von EUR 30.000,-- verhängt.

Die Antragsgegnerin stellte den entscheidungserheblichen Sachverhalt außer Streit. Der Beschluss ist rechtskräftig.

Betroffener Wirtschaftszweig: Herstellung von Motorrad- und schneeschutzausrüstung"