BWB/VD-12 - Verbotene Durchführung - Lagardère Travel Retail Austria GmbH, Schmitt & Trunk Buch und Presse GmbH & Co. KG

Auf Antrag der Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) verhängte das Kartellgericht mit Beschluss vom 14.12.2018 gem. § 29 Z 1 lit a iVm § 17 Abs 1 KartG wegen einer verbotenen Durchführung, nämlich durch die Herbeiführung der Personengleichheit von mindestens der Hälfte der geschäftsführungsbefugten Mitglieder der zur Geschäftsführung berufenen Organe der Lagardère Travel Retail Austria GmbH und der CP Convenience Partner GmbH im Zeitraum vom 3.5.2017 bis zum 10.10.2017 zur ungeteilten Hand eine Geldbuße iHv € 17.500.

Der Beschluss ist rechtskräftig.

 

Erklärung: Unter einer verbotenen Durchführung versteht man die Durchführung anmeldepflichtiger Zusammenschlüsse, die ohne Genehmigung durch die BWB oder das Kartellgericht bzw. in anderer Art und Weise als freigegeben durchgeführt wurden. Wegen verbotener Durchführungen hat das Kartellgericht gemäß § 29 Abs 1 lit a KartG Geldbußen zu verhängen.