BWB/VD-11 - verbotene Durchführung - Comparex AG

Auf Antrag der Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) verhängte das Kartellgericht mit Beschluss vom 19.12.2017 gem. § 29 Z 1 lit a iVm § 17 Abs 1 KartG gegen die Comparex AG, wegen verbotener Durchführung des am 29.09.2017 angemeldeten Zusammenschlusses BWB/Z-3657 betreffend den Erwerb von 100% Anteilen an der Datalog Software AG, zumindest im Zeitraum zwischen 06.02.2012 und 28.10.2017, eine Geldbuße in Höhe von EUR 40.000,00.

Auf Antrag der Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) verhängte das Kartellgericht mit Beschluss vom 19.12.2017 gem. § 29 Z 1 lit a iVm § 17 Abs 1 KartG gegen die Comparex AG, wegen verbotener Durchführung des am 29.09.2017 angemeldeten Zusammenschlusses BWB/Z-3657  betreffend den Erwerb von 100% Anteilen an der Datalog Software AG, zumindest im Zeitraum zwischen 06.02.2012 und 28.10.2017, eine Geldbuße in Höhe von EUR 40.000,00.

Der Beschluss ist rechtskräftig.

Siehe weitere Informationen zur Zusammenschlussanmeldung Comparex AG / DATALOG Software AG (Z-3657):

Erklärung: Unter einer verbotenen Durchführung versteht man Zusammenschlüsse, die ohne Genehmigung durch die BWB oder das Kartellgericht  bzw. in anderer Art und Weise als angegeben durchgeführt oder bei der BWB trotz Anmeldepflicht nicht angemeldet wurden. In den genannten Fällen ist die BWB befugt einen Antrag auf Geldbuße bei dem Kartellgericht zu stellen.